| Es besteht kein Zweifel, dass am Straßenrand parkende Fahrzeuge bei Querung einer stark befahrenen Durchgangsstraße im Bereich einer Einmündung Gefahren hervorrufen, weil sowohl die Sicht der querenden Fußgänger auf die heranfahrenden Fahrzeuge als auch die Sicht der heranfahrenden Fahrzeuge auf die querenden Fußgänger erschwert wird. Die Gefahr erhöht sich erheblich, wenn es sich dabei um einen Schulweg für Grund- und Mittelschüler handelt, weil Schüler mit entsprechend geringerer Körpergröße durch parkende Autos leichter verdeckt werden können. Die Anordnung eines absoluten Haltverbots ist daher an einer derartigen Stelle zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. |