| Allein aus der Tatsache einer vom Betroffenen zuvor durchfahrenen Streckenbegrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lässt sich gegen ihn ein Fahrlässigkeitsvorwurf für eine anlässlich der Fahrt in Gegenrichtung objektiv begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begründen, wenn anlässlich dieser keine beschilderte und sichtbare Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274) mehr passiert wurde (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 26. Juli 2000, 322 Ss 101/00, DAR 2000, 578 f.). |
| „Die Feststellungen des Tatgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, da sich jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit hieraus nicht begründen lässt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bog der Betroffene, nachdem er Fahrgäste abgesetzt hatte, aus einer Nebenstraße zurück nach rechts auf die Staatsstraße ein. Vor der Einmündung der Nebenstraße in die Staatsstraße war die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkt worden. Nach den Feststellungen des Tatgerichts befand sich jedoch zwischen der Einmündung und der darauf folgenden Messstelle keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung des Betroffenen. Aufgrund der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Tatgerichts steht damit fest, dass der Betroffene nach dem Absetzen der Fahrgäste keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Rückweg passierte Damit kann dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden, dass er fahrlässig gegen das trotz der Einmündung weiter geltende Streckengebot in Form der Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene auf dem Hinweg in entgegengesetzter Richtung fuhr und vor dem Linksabbiegevorgang von der Staatsstraße auf die Nebenstraße derartige Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Staatsstraße wahrgenommen hat, ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Betroffene fahrlässig gegen die für die nunmehr befahrene Richtung geltende Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen hat. Die Schilder, die der Betroffene auf der Hinfahrt nämlich passiert hatte konnten aufgrund des Sichtbarkeitsgrundsatzes das Gebot der Geschwindigkeitsbeschränkung nur in der Fahrtrichtung, in der sie aufgestellt waren, entfalten (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2000 – 322 Ss 101/00 = DAR 2000, 578 f.; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 39 StVO Rn. 32). Zwar galt die Streckenvorschrift der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht nur bis zu der Einmündung, aus der der Betroffene schließlich die Staatsstraße wieder befuhr, sondern auch darüber hinaus. Der Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt aber für den Einbiegeverkehr jedenfalls die Wiederholung aller Verkehrszeichen hinter der betreffenden Einmündung (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 – 2 Ss OWi 524/01 = NZV 2001, 489 f. = DAR 2001, 517 = VRS 101, 226 ff. = VerkMitt 2002, Nr. 14). Der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt sich im gegebenen Fall auch nicht daraus, dass der Betroffene aufgrund des nach den Feststellungen des Amtsgerichts wohl in beiden Fahrtrichtungen gleich schlechten Straßenzustandes davon ausgehen musste, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch für die Gegenrichtung galt. Allein aufgrund der geschilderten Umstände musste der Betroffene nämlich nicht davon ausgehen, dass auch für die Gegenfahrbahn ein entsprechendes Geschwindigkeitsgebot bestand. Vielmehr hätte ein Geschwindigkeitsgebot auf der Hinfahrt auch seinen Grund darin haben können, um im Hinblick auf eventuelle Linksabbieger eine Geschwindigkeitsreduzierung des Geradeausverkehrs zu er- reichen. Jedenfalls insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von dem der Entscheidung des BGH vom 25.09.1957 - 4 StR 367/57 (= NJW 1957, 1934) zugrunde liegenden Sachverhalt. Aufgrund dieser Mängel ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen. da noch weitere Feststellungen denkbar sind, die den Tatvorwurf stützen könnten. Zum einen hat der Betroffene angegeben, dass sich die Beschilderung an dieser Stelle häufig ändere. Daraus ergibt sich durchaus, dass er Kenntnis von der betroffenen Stelle hatte. Möglicherweise kann durch Feststellung der tatsächlichen Entwicklung der Beschilderungssituation vor dem Tattag hier eine weitere Aufklärung betrieben werden. Zudem scheint es möglich, weitere Aufklärung zur Frage zu treffen, aus welcher Richtung sich der Betroffene auf der Hinfahrt der Einmündung genähert hat, gegebenenfalls durch Ermittlung und Befragung der von ihm gefahrenen Fahrgäste.“ |