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BayObLG Beschluss vom 08.03.1972 - RReg 6 St 662/71 OWi - Zur abknickenden Vorfahrt

BayObLG v. 08.03.1972: Zur abknickenden Vorfahrt




Das BayObLG (Beschluss vom 08.03.1972 - RReg 6 St 662/71 OWi) hat entschieden:

   Wer dem abknickenden Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, ändert zwar seine Fahrtrichtung, biegt aber nicht ab im rechtstechnischen Sinn des StVO 1970 § 9 Abs 1. Er unterliegt daher nicht der Pflicht, sich vor dem Abbiegen nach links bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen, muss vielmehr gemäß StVO 1970 § 2 Abs 2 S 1 möglichst weit rechts fahren.

Siehe auch
Abknickende Vorfahrt
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen

Tatbestand:


Der Betroffene lenkte am 23.4.1971 einen 2,47 m breiten Sattelzug auf der Staatsstraße 2292. In St. verläuft die Straße - aus der Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen - in einer engen Linkskurve. Da am Beginn dieser Kurve, und zwar in geradliniger Fortsetzung der Staatsstraße 2292, die Staatsstraße 2267 einmündet, war die Staatsstraße 2292 durch Zeichen 306 mit Zusatzschild als Vorfahrtstraße gekennzeichnet (sog abknickende Vorfahrt). Im Verlauf der Kurve verbreitert sich die Straße von anfänglich 7,10 m auf etwa 12 m. Am Beginn der Kurve ist die Sicht auf die weitere Fahrbahn der Staatsstraße 2292 durch ein an der Kurveninnenseite stehendes Haus auf etwa 30 m beschränkt. Der Betroffene, der auf der bevorrechtigten Staatsstraße weiterfahren wollte, unterließ es, diese seine Absicht durch Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Außerdem hielt er bei der Einfahrt in die Kurve vom rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,11 m ein. In diesem Augenblick kam ihm aus der Kurve heraus ein 2,44 m breiter Silo-​Lastzug entgegen. In Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen stießen beide Lastzüge etwa am Beginn der Linkskurve, ca 4 m vom rechten und 5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt, zusammen. Der Betroffene hatte die gedachte Mittellinie zwar nicht überfahren, sich ihr aber bis auf 12 cm genähert.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen rechtlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Abs 2 und § 9 Abs 1 S 1 StVO iVm § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.




Entscheidungsgründe:


1. Dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der in förmlicher Hinsicht keinen Bedenken begegnet, ist stattzugeben; denn soweit sich der Betroffene gegen seine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs 2 StVO wendet, ist es geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und auch zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 79 Abs 1 S 2, § 80 Abs 1 OWiG).

2. Das AG macht dem Betroffenen zwei Verkehrsverstöße zum Vorwurf, einmal, dass dieser es unterlassen habe, die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen zum anderen, dass er sich zur Straßenmitte hin eingeordnet habe, anstatt möglichst weit rechts zufahren. Beide Verkehrsverstöße sind nach Ansicht des AG allerdings nicht ursächlich für den Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Der Betroffene räumt ein, dass er die Änderung der Fahrtrichtung hätte anzeigen müssen, meint aber, dass er als "Linksabbieger" gemäß § 9 Abs 1 S 2 StVO verpflichtet gewesen sei, sein Fahrzeug bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen.

3. Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bisher mehrfach mit Rechtsfragen der sog abknickenden Vorfahrt (vgl § 8 Abs 3 S 5, § 13 Abs 2 S 3 StVO 1937, § 42 Abs 2, Zeichen 306, 205, 206, jeweils mit Zusatzschild, StVO 1970) befasst. Es ging hierbei aber vorwiegend um die Frage, ob an der abknickenden Vorfahrt die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen ist (zB BGHZ 44, 257 = NJW 1966, 108; OLG Hamburg MDR 1964, 845; OLG Hamm NJW 1965, 645), und um Fragen der Vorfahrt (zB BGHZ 56, 1 = NJW 1971, 843; KG VRS 39, 462; OLG Hamburg VRS 35, 220; OLG Hamm VRS 28, 54). All diese Fragen können als weitgehend geklärt angesehen werden; insbesondere ist die Streitfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Richtungsänderung anzuzeigen ist, nunmehr durch § 42 Abs 2 StVO 1970 (Zeichen 306 mit Zusatzschild) entschieden. Nach dieser Vorschrift muss der Fahrzeugführer, der dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Soweit ersichtlich, hat die Rechtsprechung bisher aber noch nicht dazu Stellung genommen, ob der Fahrzeugführer, welcher auf der nach links abknickenden Vorfahrtstraße weiterfahren will, sich gemäß § 9 Abs 1 S 2 StVO 1970 (§ 8 Abs 3 S 2 StVO 1937) bis zur Mitte der Fahrbahn einordnen muss oder ob er gemäß § 2 Abs 2 S 1 StVO 1970 (§ 8 Abs 2 StVO 1937) möglichst weit rechts zu fahren hat. Lediglich das OLG Köln (VRS 23, 58, 59) hat in einer zur StVO 1937 ergangenen Entscheidung ausgeführt, der Angeklagte habe den vorausfahrenden, "ordnungsgemäß links eingeordneten" Zeugen (welcher der abknickenden Vorfahrt folgen wollte) nicht mehr überholen dürfen; wenn allerdings die hinter dem Straßenknick verlaufende Fortsetzung der Bundesstraße keine "andere Straße" iS von § 8 Abs 3 StVO 1937 darstelle, der Zeuge daher nicht dem Gebot des Linkseinordnens unterlegen haben sollte, dann könne seine Fahrweise, mit der er sich den besonderen Gegebenheiten der Straßenverhältnisse in zweckentsprechender Weise durch sein Linkseinordnen angepasst habe, nicht beanstandet werden.



Das Schrifttum äußert sich zu der hier maßgeblichen Frage zum Teil überhaupt nicht, zum Teil vertritt es verschiedene Auffassungen. Lütkes (Straßenverkehr Anm 39 zu § 13 StVO 1937) geht in den Erläuterungen zur Abbildung auf Blatt 80d davon aus, dass der auf der Vorfahrtstraße Weiterfahrende sich auf dem "linken" Fahrstreifen seiner Fahrbahn einordnet, während in Anm 40 zu § 13 bezüglich des Einordnens empfohlen wird, von "natürlicher Betrachtungsweise" auszugehen (ähnlich wohl auch Bouska DAR 1961, 328, 330). Im Kommentar zur StVO 1970 geht Lütkes auf die Frage des Einordnens nicht mehr ein (vgl Anm 33 bis 35 zu § 8 StVO 1970). Jagusch (in Floegel-​Hartung, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl Anm zu § 8 StVO 1937) meint, dass der mit der Vorfahrtstraße Abbiegende sich nicht einzuordnen brauche. In der 19. Aufl (StVO 1970) berührt er diese Frage nicht mehr (vgl Anm 3 zu § 8 StVO, Anm 2 und 5a zu § 9 StVO, Anm 1 zu § 42 StVO). Cramer (Straßenverkehrsrecht Rdnr 11 zu § 9 und Rdnr 6 zu § 42 StVO) und Booß (StVO, Anm 1 (aE) zu § 9 und Anm zu § 42 Zeichen 306) sind der Auffassung, dass derjenige, der dem Verlauf der abbiegenden Vorfahrtstraße folgt, nicht abbiegt iS des § 9 Abs 1 StVO. Wenn sie es auch nicht ausdrücklich erwähnen, so ist daraus doch zu folgern, dass sie in diesem Fall ein Einordnen zur Straßenmitte nicht für notwendig halten. Ebenso führt Möhl in seinem zwar noch nicht veröffentlichten, dem Senat aber bereits zugänglichen Kommentar zur StVO 1970 (Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl) in Rdnr 27 zu § 8 aus, wer dem Knick der zusammengefassten Straßenteile folge, biege nicht im Sinne des § 9 ab; für den Benutzer des abknickenden Straßenzuges gelte nicht die Pflicht, sich vor dem Abbiegen nach links zur Mitte einzuordnen; vielmehr müsse er in der Kurve nach § 2 Abs 2 StVO möglichst rechts fahren.

4. Der Senat ist mit dem vorerwähnten Schrifttum der Auffassung, dass derjenige, der dem abknickenden Verlauf der Vorfahrtstraße nach links folgt, wohl seine Fahrtrichtung ändert, aber nicht "abbiegt" im rechtstechnischen Sinn des § 9 Abs 1 StVO; er unterliegt nicht der Pflicht, sich vor dem Abbiegen nach links bis zur Fahrbahnmitte einzuordnen. Er muss vielmehr gemäß § 2 Abs 2 S 1 StVO möglichst weit rechts fahren. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:



a) In der StVO 1937 war in § 8 Abs 3 S 5 und in § 13 Abs 2 S 3 die sog abknickende Vorfahrt - wenn auch mehr oder minder nur beiläufig im Rahmen der Vorschriften über die Benutzung der Fahrbahn und über die Vorfahrt - geregelt. Die Vorschriften der neuen StVO, die sich mit der gleichen Materie befassen (§ 2 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, § 9 - Abbiegen, § 8 - Vorfahrt), erwähnen die abknickende Vorfahrt nicht mehr. Diese ist vielmehr, soweit es die Wartepflicht angeht, in § 41 Abs 2 Nr 1b durch das Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 und, soweit es die Vorfahrt betrifft, in § 42 Abs 2 durch das Zusatzschild zum Zeichen 306 gesondert geregelt. Nach letzterer Vorschrift kann durch ein (die abknickende Vorfahrt und deren Richtung anzeigendes) Zusatzschild der Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgegeben werden. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Der Senat ist der Auffassung, dass die neue StVO in § 41 Abs 2 Nr 1b und in § 42 Abs 2 die abknickende Vorfahrt abschließend regelt. Hätte man sie "schlicht" als einen Abbiegevorgang angesehen, wäre nichts näher gelegen, als entweder sie in § 9 mit anzuführen oder in § 42 Abs 2 auf § 9 zu verweisen; dies um so mehr, als die Begriffe "Fahrtrichtungsänderung, Einbiegen, Einfahren" der StVO 1937 in § 9 StVO 1970 durch den zusammenfassenden Begriff des "Abbiegens" ersetzt wurde (vgl amtliche Begründung zu § 9 StVO, BRDrucks 420/70 S 58). Für eine abschließende Regelung spricht ferner die amtliche Begründung zu § 42 Abs 2 Zusatzschild hinter Zeichen 306 (aaO S 83), wo im Anschluss an die "Pflicht zum Blinken" ausgeführt wird, da weder der Verkehr selbst noch Verwaltung und Rechtsprechung bislang damit fertig geworden seien, wolle der Gesetzgeber ausnahmsweise den Versuch unternehmen, entgegen seinen in den Leitgedanken entwickelten Prinzipien (nämlich nicht jeden Verkehrsvorgang reglementieren zu wollen - vgl Nr II 2b dieser Leitgedanken) selbst einzugreifen. Schließlich wurden auch Zuwiderhandlungen gegen § 42 Abs 2 StVO nicht in § 49 Abs 1 Nr 9 StVO (Verstöße gegen § 9 StVO), sondern eigens in § 49 Abs 3 Nr 5 als Ordnungswidrigkeiten iS des § 24 StVG aufgeführt.

Wenn aber vom Kraftfahrer über das in § 42 Abs 2 StVO ausdrücklich geforderte Verkehrsverhalten hinaus die weiteren dem abbiegenden Fahrzeugführer nach § 9 StVO obliegenden Pflichten nicht verlangt werden, dann gilt für ihn die Grundsatzregel des § 2 Abs 2 StVO: Er hat sich beim Befahren der abknickenden Vorfahrt möglichst weit rechts zu halten.


b) Für die Ansicht des Senats sprechen nicht nur die Systematik und die erforderliche Interpretation des Verordnungstextes, sondern auch verkehrspraktische Erwägungen. Die Gründe, die es dem Linksabbieger nach § 9 Abs 1 S 2 StVO zur Pflicht machen, sein Fahrzeug bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen, haben an der abknickenden Vorfahrt entweder keine oder nur untergeordnete Bedeutung. Wer nach links (in eine Seitenstraße oder in ein Grundstück) abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 Abs 3 bis 5 StVO). Weil er also, insbesondere im innerstädtischen Verkehr, den Abbiegevorgang regelmäßig nicht zügig durchführen kann, hat er sich bis zur Fahrbahnmitte einzuordnen, damit er den nachfolgenden, geradeaus weiterfahrenden Verkehr möglichst wenig behindert. Dieser ist berechtigt, das links eingeordnete Fahrzeug rechts zu überholen (§ 5 Abs 7 S 1 StVO).

Wer dagegen dem abknickenden Verlauf der Vorfahrtstraße folgen will, hat gegenüber jedem anderen Fahrzeug, sei es, dass dieses in die Vorfahrtstraße einfahren oder dass es diese verlassen will, den Vorrang. Wenn er sich daher nicht nach links zur Straßenmitte einordnet, sondern sich beim Befahren der abknickenden Vorfahrt möglichst weit rechts hält, kann er nachfolgende Fahrzeuge, welche die Vorfahrtstraße - geradeaus oder nach rechts - verlassen wollen, allenfalls dann geringfügig behindern, wenn er je nach der Enge des Straßenknickes seine Geschwindigkeit verringern muss. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zu den Fällen des § 9 StVO - die an der abknickenden Vorfahrt geradeaus oder rechts weiterfahrenden Fahrzeuge in der Regel die zahlenmäßige Minderheit bilden, während die überwiegende Mehrzahl der Fahrzeuge auf der abknickenden Vorfahrtstraße verbleibt. Denn nach der Allg Verwaltungsvorschrift zur StVO zu den Zeichen 306 und 307 (Nr II 4b) darf die abknickende Vorfahrt "nur ausnahmsweise gegeben werden, in der Regel nur dann, wenn der Verkehr in dieser Richtung so viel stärker ist, dass er sich ohnehin durchzusetzen beginnt". Die nur ausnahmsweise und dann nur geringfügige Behinderung des nachfolgenden Verkehrs ist ohne Bedeutung im Verhältnis zu der Gefahr, dass links eingeordnete Fahrzeuge im Straßenknick - wie hier - mit entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern zusammenstoßen.

Die oa Entscheidung des OLG Köln (VRS 23, 58) nötigt nicht zur Vorlage an den BGH gemäß § 121 Abs 2 GVG. Die Frage, ob der Fahrzeugführer an der abknickenden Vorfahrt sich einordnen muss oder möglichst weit rechts zu fahren hat, ist dort letztlich offengelassen worden. Auch ist jene Entscheidung unter der Geltung der StVO 1937 ergangen.

5. Der Amtsrichter hat somit zu Recht festgestellt, dass der Betroffene objektiv gegen § 2 Abs 2 StVO verstoßen hat. Die Verkehrsordnungswidrigkeit ist dem Betroffenen aber aus subjektiven Gründen nicht vorwerfbar.




Wie oben ausgeführt, herrschte unter der Geltung der alten StVO im Schrifttum Uneinigkeit über die Pflicht zum Linkseinordnen an der abknickenden Vorfahrt. Der hier zu ahndende Unfall ereignete sich am 23.4.1971, also wenige Wochen nach Inkrafttreten der neuen StVO und damit der Neuregelung des § 42 Abs 2. Die StA bei dem BayObLG weist in ihrer Stellungnahme vom 14.12.1971 zutreffend darauf hin, dass diese Sonderregelung zur damaligen Zeit wohl kaum in das allgemeine Rechtsbewusstsein eingedrungen gewesen sei. Darüber hinaus wird § 42 Abs 2 StVO der Aufgabe, Teil eines "volkstümlichen Gesetzes" zu sein (vgl amtliche Begründung zum Zusatzschild hinter Zeichen 306, aaO S 83), das "sich dem Verständnis des Volkes möglichst anpassen" muss, "soweit es die erforderliche Klarheit der Gesetzesbefehle zulässt" (vgl amtliche Begründung Nr II 3, aaO S 48), nur unzulänglich gerecht. § 42 Abs 2 StVO legt, soweit er die abknickende Vorfahrt betrifft, dem Verkehrsteilnehmer Pflichten auf, wie sie zum Teil fast wörtlich in § 9 StVO für den Abbiegenden aufgeführt sind (Setzen von Richtungszeichen, Rücksichtnahme auf Fußgänger). Einen Hinweis, dass derjenige, der dem Verlauf der abknickenden Vorfahrt folgt, nicht "abbiegt" iS des § 9 StVO und dass deshalb die dort weiter aufgeführten Pflichten hier nicht gelten, enthält § 42 Abs 2 StVO nicht. Die StA hat in diesem Zusammenhang weiterhin mit Recht ausgeführt, "dass dem Linksabbieger als Pflichten rechtzeitige Zeichengebung und Einordnen zur Mitte eingeimpft worden sind". Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es entschuldbar, wenn der Betroffene irrtümlich glaubte, er müsse sich links zur Straßenmitte einordnen. Der Verbotsirrtum ist nicht vorwerfbar, der Betroffene handelte nicht ordnungswidrig (§ 6 Abs 3 OWiG).

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