Wer dem abknickenden Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, ändert zwar seine Fahrtrichtung, biegt aber nicht ab im rechtstechnischen Sinn des StVO 1970 § 9 Abs 1. Er unterliegt daher nicht der Pflicht, sich vor dem Abbiegen nach links bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen, muss vielmehr gemäß StVO 1970 § 2 Abs 2 S 1 möglichst weit rechts fahren.
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