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"14. zu Artikel 1 Nr. 29 (Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 Textteil "Ge- oder Verbot" StVO) zu Artikel 1 Nr. 29 Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 im Textteil "Ge- oder Verbot" ist das Wort " Fahrzeugführer" durch das Wort "Kraftfahrzeugführer" und das Wort "Verkehr" durch die Worte "am Verkehr teilnehmen" zu ersetzen. Begründung: Die Veränderung verdeutlicht, dass das Verkehrsverbot wie bisher nicht für alle Fahrzeugführer - z.B. für Radfahrer - gilt. Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewährt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a StVG besteht"
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