1. |
In Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und Geschehensablauf in einer Autowaschanlage hat, ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde.
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2. |
Soweit die Rechtsprechung teilweise hinsichtlich zusätzlich angebrachter bzw. befestigter Fahrzeugteile die Auffassung vertritt, dass bei Beschädigung von Außenteilen eines Pkw in einer Waschanlage der Geschädigte beweisen muss, dass die Außenteile seines Pkw ordnungsgemäß befestigt waren, kann dies im Übrigen nicht für fest angebrachte Serien-Teile – wie dem hier streitbefangenen Heckscheibenwischer – gelten.
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3. |
In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten wird dann ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen, wenn die Schadensursache allein durch die Waschanlage und somit aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers (und gerade nicht durch eine etwaige Handlung des Fahrzeugführers) herrühren kann.
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4. |
Einem Betreiber einer Waschanlage dürfen keine unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Es genügt zu seiner Entlastung, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er auch den vorgeschriebenen und sich im Übrigen zudem aufdrängenden Kontrollen und Überprüfungen sowie den erforderlichen Hinweis- und Belehrungspflichten nachgekommen ist.
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5. |
Der Betreiber einer Autowasch-Anlage und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, den Kunden danach zu fragen, ob das Fahrzeug einen Heck-Scheibenwischer hat und ihn auf die Häufigkeit von Beschädigungen an Scheibenwischern an Hecktürklappen hinzuweisen und ihm dann zum Schutz eine nach dem Stand der Technik durchaus mögliche und zumutbare und dafür vorgesehene Schutzhülle zu übergeben.
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1. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie Klägerin 856,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.12.2012 zu zahlen
und
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2. |
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schaden, der ihr aus dem Schadensfall in der Tankstelle ... vom 25.09.2012 entstanden ist, zu ersetzen sowie
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3. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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