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Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.
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| 2. |
Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Bestehen Zweifel, ob der Eignungsmangel fortdauert, so ist die Behörde gehalten, diese Frage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Hat der Betroffene aus eigenem Antrieb im Abstand von jeweils ca. drei Monaten drei negative Haaranalysen vorgelegt, kann zwar damit ein sehr seltener Konsum nicht völlig ausgeschlossen werden. Jedoch ist das unerheblich, denn der Betroffene muss keine Abstinenz einhalten, sondern nur den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen. Es muss daher mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV - auch im Widerspruchsverfahren - noch aufgeklärt werden, ob das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wieder hergestellt ist.
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