| 1. | Liegt aufgrund des Parteivorbringens und der sonstigen festgestellten Tatsachen ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Frachtführers oder seiner Leute nahe, obliegt dem Frachtführer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Recherchepflicht zu den Umständen des konkreten Schadensverlaufes und den konkreten Schadensursachen (Anschluss an BGH TranspR 2011, 218; 2012, 107; 2012, 3774; Abgrenzung zu OLG Köln TranspR 2015, 106). Auf die abstrakte Möglichkeit eines Verpackungsmangels im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 lit. b CMR kommt es in diesem Falle nicht mehr an. |
| 2. | Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte nach den nationalen Bestimmungen - bei Anwendbarkeit deutschen Rechts also gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Rom-I-VO - Schadensersatz gemäß §§ 249 ff BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und des entgangenen Gewinns verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Berechnung nach Art. 23 CMR beschränkt (Anschluss an BGHZ 187, 141). |
| den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.207,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu bezahlen. |
| die Klage abzuweisen. |
| Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15.01.2015, Az. 1 HK O 5/13, wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. |
| die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. |
| - | dass der Transport zwei Tage später als vereinbart am Empfangsort ankam, |
| - | dass 6 Paletten mit insgesamt 8 x 3 Eimern, also insgesamt 144 Eimer (!) fehlten, |
| - | dass im hinteren Teil des Aufliegers ein Teil der Paletten nicht mehr längs, sondern quer angeordnet war, |
| - | dass die ursprüngliche Schrumpffolie nicht mehr vorhanden war, |
| - | dass stattdessen eine wesentlich dünnere Stretchfolie an den einzelnen Paletten angebracht worden war, wobei sich eine abgewickelte Papprolle und ein Karton mit dieser Folie noch im Auflieger befanden, und |
| - | dass schließlich ein großer Teil der Ladung beschädigt war. |