Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG darf eine erhebliche Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Lasten eines Unfallbeteiligten auch als betriebsgefahrerhöhender Umstand nur berücksichtigt werden, wenn die Schadensursächlichkeit insoweit unstreitig oder erwiesen ist; andernfalls bewendet es bei der einfachen Betriebsgefahr. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, |
1. | an die Klägerin 9.855,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen; |
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2. | an die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH 1.068,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen und |
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3. | an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 2 |
1. | 2.918,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen und |
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2. | 142,85 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung an Klägerin am 13.12.2013, an Widerbeklagte zu 2 am 14.12.2013, an Widerbeklagte zu 3 am 13.12.2013) zu zahlen. |
die Widerklage abzuweisen. |
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.07.2015 (Aktenzeichen 1 O 289/13) |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.463,98 € zuzüglich weiterer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 29,39 € sowie an die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH weitere 267,24 € zu zahlen, und zwar jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 und |
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2. | die Widerklage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |