Eine Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs i.S.d. § 316a Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, so dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. - Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor. |