1. | Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels. |
2. | Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. |
3. | Die für einen erstmals im Prozess geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen. |
1. | Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.12.2015, Az. 9 O 8893/13, wird abgeändert. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen PKW A ... mit der nachstehenden Ausstattung herauszugeben und zu übereignen: Fahrzeug: ... Modell A ... ... Schwarz ... ... Stoff ... Serienausstattung: ... Sonderausstattung: ... dies Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW A ... mit der Fahrgestellnummer .... |
3. | Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW A ... mit der Fahrgestellnummer ... seit dem 01.10.2013 in Annahmeverzug befindet. |
4. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene, nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.419,19 € und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu bezahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |