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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 10.02.2017 - 13 S 140/16 - Zusmmenfallen von Überholen und Spurwechsel

LG Saarbrücken v. 10.02.2017: Zum Verhältnis von § 7 Abs. 5 StVO zu § 5 Abs. 4 StVO, wenn der Überholvorgang mit einem Spurwechsel zusammenfällt - hier von links nach rechts und wieder zurück nach links




Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 10.02.2017 - 13 S 140/16) hat entschieden:

Ein „Überholen“ i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich. Erfolgt das Anhalten dagegen nicht verkehrsbedingt, wird an dem Fahrzeug vorbeigefahren i.S.v. § 6 StVO. Welche Vorschrift die Anforderungen regelt, die an denjenigen zu stellen sind, der - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach dem Überholvorgang auf die ursprüngliche Fahrspur zurückwechselt, wird nicht einheitlich beurteilt. - Die Kammer ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 5 StVO die maßgebliche Verhaltensvorschrift für den Fahrstreifenwechsel enthält, gleich aus welchem Grund dieser erfolgt. Die Regelung kann daher durch Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, aber nicht verdrängt werden.

Siehe auch
Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel
und
Stichwörter zum Thema Überholen

Gründe:


I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.7.2014 in der ... vor der beampelten Kreuzung ... in ... ereignet hat. Dort befinden sich zwei Fahrspuren, von denen die eine als Geradeaus- und Linksabbiegespur und die rechts davon liegende als Rechtsabbiegespur ausgebildet ist. Zu dem Unfall kam es, als die Zeugin ..., die Ehefrau des Klägers, mit dem klägerischen Kfz (Skoda Yeti, amtl. Kennzeichen ...) über die rechte Fahrbahn an dem zunächst auf der linken Fahrbahn stehenden ...-​Transporter des Zweitbeklagten (Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen ...), der vom Erstbeklagten geführt wurde und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, vorbeifuhr und beim Einscheren auf die linke Fahrspur mit dem Beklagtenfahrzeug, das inzwischen angefahren war, zusammenstieß. Der Kläger hat seinen Schaden auf insgesamt 3.806,12 Euro beziffert, den er nebst Zinsen klageweise geltend gemacht hat.

Er behauptet, der Erstbeklagte habe etwa 20-​25 Meter vor der dortigen Lichtzeichenanlage am linken Fahrbahnrand gestanden, als die Zeugin ... in der Annahme, er sei dabei Pakete abzuliefern, zunächst hinter dem Beklagtenfahrzeug angehalten habe und dann auf die daneben liegende Rechtsabbiegerfahrspur gewechselt sei, um an diesem vorbeizufahren. Als sie an dem Beklagtenfahrzeug vorbei gewesen sei, habe sie sich unter Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers wieder auf die linke Fahrspur einordnen wollen, als der Erstbeklagte plötzlich angefahren und in ihr Fahrzeug hineingefahren sei.




Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte habe verkehrsbedingt vor der für ihn roten Ampelanlage hinter weiteren Fahrzeugen angehalten. Beim Wechsel auf grün sei er angefahren. Die Zeugin ... sei ihm dann unvermittelt in die rechte Fahrzeugseite hineingefahren. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schaden überhöht.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Während die Zeugin ... ihre Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel nicht eingehalten habe, sei ein Verschulden auf Beklagtenseite nicht nachgewiesen, weshalb die Klägerseite für die Unfallfolgen alleine hafte.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in Höhe von 50% weiter. Er rügt die Beweiswürdigung des Erstgerichts und meint insbesondere, dieses sei unberechtigterweise davon ausgegangen, dass die Vorschriften über den Spurwechsel zur Anwendung kämen.





II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

2. Das Erstgericht hat ferner angenommen, die Zeugin ..., die das Klägerfahrzeug geführt hatte, habe entgegen § 7 Abs. 5 StVO die beim Fahrspurwechsel gebotene größtmögliche Sorgfalt nicht eingehalten. Für ein Verschulden der Zeugin ... spreche bereits ein Anscheinsbeweis, den sie nicht zu erschüttern vermocht habe. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Ihrer Auffassung, wonach § 7 Abs. 5 StVO nicht zur Anwendung komme, weil die Zeugin ... rechts überholt habe, so dass bei einem Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit einem Überholvorgang vorrangig die Regeln über das Überholen gem. § 5 Abs. 4 StVO eingriffen, vermag die Kammer nicht zu folgen.

a) Allerdings ist, wie die Berufung mit Recht geltend macht, davon auszugehen, dass die Zeugin ... das Beklagtenfahrzeug überholt hat. Ein „Überholen“ i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 03. Mai 1968 - 4 StR 242/67 -, BGHSt 22, 137; Beschluss vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74 -, BGHSt 25, 293; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO Rn. 10, 22 m.w.N.). Erfolgt das Anhalten dagegen nicht verkehrsbedingt, wird an dem Fahrzeug vorbeigefahren i.S.v. § 6 StVO (Helle aaO. § 5 StVO Rn. 17; § 6 StVO Rn. 6, jew. m.w.N.). Hinweise darauf, dass der Erstbeklagte nicht verkehrsbedingt angehalten hätte, liegen nicht vor. So kann insbesondere nicht angenommen werden, er habe zu diesem Zeitpunkt Pakete abgeliefert. Solches hatte die Zeugin ... letztlich auch nur (irrtümlich) angenommen, nicht aber behauptet. Vielmehr hat sie in ihrer Anhörung dargelegt, sie habe zunächst nicht erkennen können, warum der Erstbeklagte angehalten hatte, dann aber bemerkt, dass vor dem Beklagtenfahrzeug mindestens zwei Autos wieder angefahren und links in die … eingebogen seien (Bl. 71 d.A.). Dies lässt den Schluss zu, dass der Erstbeklagte tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, hinter mehreren Fahrzeugen an der roten Ampel wartete, mithin verkehrsbedingt anhielt (vgl. die Nachweise bei Helle aaO. § 5 StVO Rn. 18). Dies wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Erstbeklagte, was nach der Schilderung der Zeugin ... naheliegen würde, nach dem Wechsel zum Grünlicht erst verzögert angefahren wäre (vgl. BGH v. 13.02.1975 - 4 StR 508/74 = BGHSt 26, 73; Helle aaO. m.w.N.).

b) Welche Vorschrift die Anforderungen regelt, die an denjenigen zu stellen sind, der - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach dem Überholvorgang auf die ursprüngliche Fahrspur zurückwechselt, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, bei einem Fahrstreifenwechsel, der in Zusammenhang mit einem Überholvorgang stehe, sei nicht der den Wechsel von Fahrstreifen regelnde § 7 Abs. 5 StVO, sondern allein die das Überholen regelnde Sondervorschrift des § 5 StVO maßgeblich (OLG Naumburg, DAR 2001, 223; OLG Brandenburg, NJW 2009, 2962; OLG Schleswig, MDR 2010, 144; LG Itzehoe, Urteil vom 16. Juli 2014 - 2 O 46/12, juris; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVO Rn. 17; wohl auch Weiten in: Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVO Rn. 24 sowie die Nachweise bei Haarmann, DAR 1987, 139 Fn. 44, 45). Nach anderer Auffassung kommt § 7 Abs. 5 StVO bei Überholvorgängen nur bei solchen Sonderregelungen nicht zur Anwendung, die für das Überholen - wie der frühere § 18 Abs. 4 StVO auf Autobahnen und § 5 Abs. 4 Satz 1 für das Ausscheren zum Überholen - einen gleich hohen Sorgfaltsmaßstab anordnen (Haarmann, DAR 1987, 139, 144; Heß in Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 7 StVO Rn. 21; offengelassen OLG Rostock, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 5 U 67/14 -, juris). In der Rechtsprechung ist darüber hinaus zu beobachten, dass jedenfalls beim Ausscheren zum Überholen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO gemeinsam mit § 7 Abs. 5 StVO (OLG Naumburg, NZV 2008, 618; OLG Stuttgart NZV 2010, 346 sowie die Nachweise bei Weiten aaO Fn. 87) oder letztere Vorschrift sogar allein angewendet wird, wenn der Überholvorgang auf einer Autobahn oder einer anderen Straße mit zwei oder mehr Spuren in eine Richtung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 -, BGHZ 192, 84; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 22 U 150/13 -, juris; LG Rostock, Urteil vom 26. Februar 2016 - 9 O 286/14 (4) -, juris).




c) Die Kammer ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 5 StVO die maßgebliche Verhaltensvorschrift für den Fahrstreifenwechsel enthält, gleich aus welchem Grund dieser erfolgt. Die Regelung kann daher durch Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, aber nicht verdrängt werden (im Ergebnis wohl auch BGHZ 192, 84 aaO; Haarmann aaO S. 144 f. sowie die dortigen Nachweise in Fn. 53, 54). Hierfür spricht zunächst, dass § 5 Abs. 4 im Verhältnis zu § 7 Abs. 5 StVO gerade keine speziellere und damit vorgehende Regelung enthält. Der Grundsatz der Spezialität, wonach die speziellere Norm die allgemeinere Regelung regelmäßig verdrängt (vgl. dazu etwa Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 267 f. m.w.N.), ist hier nicht einschlägig, weil sich die Tatbestände beider Normen - Überholen auf der einen, Spurwechsel auf der anderen Seite - nur teilweise decken, nämlich für den Fall, dass das Überholen auf einer Straße mit mehreren Fahrspuren in eine Richtung mittels Spurwechsel erfolgt. Überholvorgänge, die insbesondere unter Nutzung der Gegenfahrbahn erfolgen, werden dagegen ebenso wie die übrigen Spurwechsel von der jeweils anderen Vorschrift nicht erfasst.

Ob bei einer solchen Teilüberdeckung die zusammentreffenden Vorschriften nebeneinander anzuwenden sind, oder ob eine die andere verdrängt, hängt in erster Linie von der Zielsetzung der jeweiligen Regelung und der dahinter stehenden Wertung ab (statt aller: Larenz aaO S. 268 m.w.N.). Gegen die Annahme, dass § 7 Abs. 5 StVO durch § 5 Abs. 4 StVO verdrängt würde, spricht insbesondere der strengere Sorgfaltsmaßstab für den Spurwechsler. Für das Ausscheren bzw. das Wechseln des Fahrstreifens ordnen § 5 Abs. 4 S. 1 und Abs. 7 Abs. 5 StVO zwar jeweils den gleichen höchstmöglichen Sorgfaltsmaßstab an, so dass es scheinbar unerheblich ist, welche Vorschrift zum Einsatz kommt. Allerdings bezieht sich die Pflicht zum Gefährdungsausschluss in § 5 Abs. 4 StVO schon nach dem Wortlaut allein auf den nachfolgenden Verkehr, während § 7 Abs. 5 StVO verlangt, die Gefährdung von (allen) anderen Verkehrsteilnehmern des danebenliegenden Fahrstreifens auszuschließen (zum Schutzbereich etwa Heß aaO Rn. 22; Weiten aaO Rn. 35, jew. m.w.N.). Insoweit ist der Schutzbereich des § 7 StVO weiter gefasst als § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, weil dort nicht auch der neben dem Fahrstreifenwechsler fahrende sowie der auf dem angrenzenden Fahrstreifen vorausfahrende Verkehrsteilnehmer geschützt sind. Noch deutlicher unterscheidet sich der Pflichtenkatalog beim Wiedereinordnen. Während § 5 Abs. 4 Satz 4 den Überholer verpflichtet, beim Wiedereinscheren den Überholten nicht zu behindern, trifft denjenigen, der beim Wiedereinscheren einen erneuten Spurwechsel vornimmt, weiterhin die höchstmögliche Sorgfalt und dies nicht nur gegenüber dem Überholten, sondern auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der daneben liegenden Fahrspur. Ein (völliges) Zurücktreten des § 7 Abs. 5 StVO gegenüber § 5 Abs. 4 StVO hätte mithin eine Verkürzung der Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers zur Folge, wenn der Fahrspurwechsel in Überhol- oder Überholbeendigungsabsicht erfolgte. Schon weil gerade im Stadtverkehr der Grund des Spurwechsels kaum zu unterscheiden ist und im Übrigen jeder Fahrspurwechsel gleichermaßen gefährlich ist, ungeachtet zu welchem Zweck dieser erfolgt, besteht für eine solche Einschränkung kein sachlicher Grund. Zudem enthalten § 7 Abs. 2, 2a, 3 StVO besondere Vorschriften für das Rechtsüberholen auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren in eine Richtung, für die § 5 Abs. 4 StVO nicht, zumindest nicht unmittelbar Geltung erlangt. Dies spricht insgesamt dafür, dass der Verordnungsgeber mit Blick auf dessen besondere Gefährlichkeit den Spurwechsel einer einheitlichen Sorgfaltsanforderung in Gestalt des § 7 Abs. 5 StVO unterwerfen wollte unabhängig davon, welchem Zweck der Spurwechsel jeweils zu dienen bestimmt ist (i.E. auch Haarmann aaO m.w.N.).


3. Kommt § 7 Abs. 5 StVO zur Anwendung, erweist sich die Annahme des Erstgericht, ein Anscheinsbeweis spreche für einen Verstoß der Zeugin ... gegen die Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO, als zutreffend (vgl. BGH v. 11.02.2014 - VI ZR 161/13 - NJW 2014, 1181 sowie die Nachweise bei Heß aaO Rn. 25; Weiten aaO Rn. 33). Dieser Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert worden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, der Erstbeklagte sei, wie die Zeugin ... dies schilderte, erst angefahren, als sich das Klägerfahrzeug bereits teilweise wieder auf der linken Fahrspur befand. Dem widerspricht die Rekonstruktion des gerichtlichen Sachverständigen …, der in jeder Hinsicht nachvollziehbar zu dem Ergebnis kam, der Erstbeklagte müsse spätestens zu einem Zeitpunkt losgefahren sein, als das Klägerfahrzeug mit der Fahrzeugfront die Fahrerkabine des Beklagtenfahrzeugs erreicht hatte (Bl. 148. 150 d.A.). Dass der Erstbeklagte daher beim Losfahren erkannt hatte oder hätte erkennen können, dass die Zeugin ... einen erneuten Spurwechsel zurück auf die linke Spur beabsichtigte, ist unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht mehr sicher feststellbar. Vor diesem Hintergrund scheidet sowohl die Erschütterung des Anscheinsbeweises als auch ein nachweisbares Verschulden auf Beklagtenseite aus.


4. Soweit das Erstgericht im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile angenommen hat, dass der Kläger für die Unfallfolgen allein einzustehen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Denn es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die äußerste Sorgfalt nach § 7 Abs. 5 StVO regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt, wenn auf Seiten des Unfallgegners kein unfallursächliches Verschulden festgestellt werden kann (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Schaden-​Praxis 2004, 316; MDR 2008, 1334; KG, NZV 2008, 198; NZV 2009, 346; OLG München, Schaden-​Praxis 2013, 387; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 12.03.2010 - 13 S 215/09; vom 09.07.2010 - 13 S 255/09, jeweils mwN.).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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