Ein „Überholen“ i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich. Erfolgt das Anhalten dagegen nicht verkehrsbedingt, wird an dem Fahrzeug vorbeigefahren i.S.v. § 6 StVO. Welche Vorschrift die Anforderungen regelt, die an denjenigen zu stellen sind, der - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach dem Überholvorgang auf die ursprüngliche Fahrspur zurückwechselt, wird nicht einheitlich beurteilt. - Die Kammer ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 5 StVO die maßgebliche Verhaltensvorschrift für den Fahrstreifenwechsel enthält, gleich aus welchem Grund dieser erfolgt. Die Regelung kann daher durch Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, aber nicht verdrängt werden. |