| 1. |
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfiel, dass es sich bei den entgegenkommenden Motorradfahrern nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Fahrzeuge handelt.
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| 2. |
Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite von 7,4 m ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann.
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| 3. |
Bei einer Fraktur des linken Schulterblattes mit Nervschädigung des Oberarms, einer Fraktur des linken Handgelenks, einer offenen Fraktur des linken Unterschenkels mit erheblichem Weichteilverlust 3. Grades und einem Kompartmentsyndrom im linken Unterschenkel, einem fast ununterbrochenen stationären Aufenthalt über einen Zeitraum von über 9 Monaten, während dessen der Geschädigte mehr als 14mal operiert werden musste, einer verbleibenden Gehbehinderung mit einem GdB von 100, einer vollständigen Lähmung des Nervus peronealis und einer teilweisen Lähmung des Nervus tibialis, einer dauerhaften Instabilität des linken Knies und einer Beinverkürzung des linken Beines um 6 cm ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 40% ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € angemessen.
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