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Beruft sich der Betroffene auf so genanntes Augenblicksversagen und ist ihm diese Einlassung nicht zu widerlegen, gilt die Besonderheit, dass mit dem Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar das objektive Gewicht des Verkehrsverstoßes steigt, nicht jedoch dessen subjektive Vorwerfbarkeit. Diese besteht - unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - nur darin, dass der Betroffene das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat.
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