| Als Mindestanforderung für einen gutgläubigen Erwerb ist die "Übergabe und Prüfung des Kraftfahrzeugbriefes" erforderlich, wobei eine Vermutung dafür spricht, dass der Besitzer des Briefes auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Argentinische Fahrzeugpapiere und eine Frachtrechnung im Original können bei einem Händlerverkauf Gutgläubigkeit rechtfertigen. |
| "Der in Besitz der T GmbH befindliche 1931er M wird ebenfalls sicherungsübereignet. Das Fahrzeug wird Dr. E2 überstellt. Der M wird hierbei mit 100.000,- Euro bewertet." |
| "In Ziff. 5 der Vereinbarung vom 03.09.2014 wurde ein 1931er M Dr. E2 zur Sicherung übereignet. Das Fahrzeug steht bei C C2, Istr. 81, U. C C2 wird von den Parteien gemeinsam angeschrieben, dass das Fahrzeug ausschließlich im Auftrag von Dr. E2 dort untergestellt ist und Dr. E2 alleiniger mittelbarer Besitzer ist und das Fahrzeug solange der Sicherungsvertrag kein Ende gefunden hat, ausschließlich an Dr. E2 herausgegeben werden darf. Der Herausgabeanspruch gegen C C2 wird von T GmbH hiermit an den dies annehmenden Dr. E2 abgetreten." |
| den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug M Cabriolet (Baujahr 1931/32) mit der Fahrzeug-Ident-Nr. 703 an ihn herauszugeben. |
| die Klage abzuweisen. |
| das am 17.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - Az. 4 O 170/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
| die Berufung zurückzuweisen. |