| 1. | Kommt es bei Dunkelheit auf einer ampelgeregelten Fußgängerfurt zu einem Unfall eines die Furt querenden Fußgängers mit einem aus ursprünglich gleicher Fahrtrichtung kommenden, nach links abbiegenden Kfz, so steht dem Fußgänger voller Schadensersatz zu; das Tragen dunkler Kleidung darf ihm nicht als Mitverschulden angerechnet werden. |
| 2. | Werden einem Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß neben dem Festgehalt Provisionsbeträge gezahlt, die auf der Grundlage monatlicher Netto-Umsatzstatistiken unter Abzug aller Rabatte, Skonti und Lieferkosten erstellt werden, gehören diese Provisionen auch im Fall der unfallbedingten Lohnfortzahlung zum zu ersetzenden Schaden des Arbeitgebers. |
| 1. | Das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.09.2016, Az.: 17 O 18218/15, wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben. |
| 2. | Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den Urteilsbetrag aus Ziffer 1 des angefochtenen Urteils hinaus an die Klägerin weitere 5.190,20 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu bezahlen. |
| I. | Die Berufung der Klagepartei wird kostenpflichtig zurückgewiesen. |
| II. | Das Endurteil des Landgerichts München I, Az: 17 O 18218/15, vom 26.09.2016 wird aufgehoben und die Klage wird vollumfänglich kostenpflichtig abgewiesen. |
| Die Anschlussberufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 17 O 18218/15, vom 26.09.2015 wird kostenfällig zurückgewiesen. |
| „Die Provision wird jeweils im Folgemonat nach Vorlage der monatlichen Umsatzstatistiken abgerechnet und ausbezahlt.“ |