Beruft sich der Kfz-Halter in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Zusendung des Zeugenfragebogens mit dem Messbild seiner Verlobten auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und erlässt die Bußgeldbehörde dennoch einen Bußgeldbescheid gegen ihn, gegen den er Einspruch einlegt und nach Ablauf der Verfolgungsverjährung gegen Dritte seine Verlobte als Fahrerin benennt, so ist eine daraufhin erfolgende Entscheidung, mit der ihm aufgegeben wird, seine Auslagen selbst zu tragen, nicht gemäß § 109a Abs. 2 OWiG zumutbar. |