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das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 29. Juli 2016,1 O 251/15, aufzuheben und
| 1. |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Kfz X ..., Farbe Z, mit der Innenausstattung - (...) - Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 15 € zu übergeben und zu übereignen;
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| 2. |
den Beklagten zu verurteilen, die Übergabe und Übereignung gemäß Ziff. I innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen;
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| 3. |
festzustellen dass sich der Beklagte seit dem 11.9.2015 in Annahmeverzug befindet;
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| 4. |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2015 zu bezahlen;
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hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5148,76 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nebst außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 500,51 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.9.2015 zu bezahlen.
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