1. | Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist beim Anfahren bei Grün nicht anwendbar, da anderenfalls die Grünphasen nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert werden würde. |
2. | Ein Verkehrsteilnehmer, der absichtlich und nur aus dem Grund scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehr zu maßregeln oder zu disziplinieren, haftet auch dann allein für die Folgen eines Auffahrunfalls, wenn der Auffahrende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu entkräften vermag. |
3. | Nur bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer kommt ein Leistungsausschluss des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 103 VVG in Betracht. Ein vorsätzliche Herbeiführung der Gefährdung reicht allein nicht aus. |
4. | Verbringungskosten sind auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig, wenn im Fall der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nach den örtlichen Gepflogenheiten typischerweise Verbringungskosten geltend gemacht werden. |
5. | Die Auslagenpauschale beträgt 25,00 Euro. |
Nettoschaden laut Kostenvoranschlag | 1.092,87 € |
Allgemeine Auslagenpauschale | 25,00 € |
Gebühr für die Erstellung des Kostenvoranschlags | 65,00 € |
Nettoreparaturkosten in Höhe von | 972,87 € |
Auslagenpauschale in Höhe von | 20,00 € |
Kostenvoranschlag in Höhe von | 65,00 € |
gesamt | 1.057,87 € |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 918,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.182,87 € für den Zeitraum vom 06.08.2015 bis zum 15.10.2015 sowie aus 918,40 € seit dem 15.10.2015 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 156,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2015 zu zahlen, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |