Der Fahrtenbuchauflage kommt keine strafende, sondern eine rein präventive Funktion zu. Sie stellt ausschließlich eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Angesichts des präventiven Charakters kommt es daher nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. |