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OVG Schleswig Beschluss vom06.12.2017 - 4 MB 91/17 -Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung sind die Eintragungen im Mehrfachtäter-Punktesystem

OVG Schleswig v. 06.12.2017 : Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung sind die Eintragungen im Mehrfachtäter-Punktesystem


Das OVG Schleswig (Beschluss vom 06.12.2017 - 4 MB 91/17) hat entschieden:

   Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister.

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
und
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Gründe:


Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen wurde, als offensichtlich rechtmäßig angesehen. Rechtsgrundlage sei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für einen Fahrerlaubnisinhaber 8 Punkte oder mehr im Fahreignungsregister ergeben und vorher die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG durchgeführt worden sind. Für den Antragsteller hätten sich aufgrund diverser Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr im Zeitraum zwischen dem 15. März 2016 und dem 11. Mai 2017 ein Punktestand von insgesamt 8 Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Der Antragsgegner habe auch ordnungsgemäß den Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 4 StVG durchgeführt, indem er den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Februar 2017 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG schriftlich ermahnt und ihn sodann, nachdem sich ein Punktestand von 6 Punkten für den Antragsteller ergeben hatte, mit Schreiben vom 6. April 2017 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnt habe. Mit den weiteren Zuwiderhandlungen habe der Antragsteller dann die letzte Sanktionsstufe des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erreicht. Zwar seien zum Zeitpunkt der Ermahnung bereits weitere Ordnungswidrigkeiten begangen worden. Der Antragsgegner habe jedoch keine Kenntnis von weiteren Verstößen zu diesem Zeitpunkt gehabt, weshalb auch keine Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG erfolgt sei. Zwar liege dem § 4 Abs. 5 StVG grundsätzlich das Tattagprinzip zugrunde, der Gesetzgeber habe jedoch mit der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG eine bewusste Ausnahme vom Tattagprinzip normiert mit der Folge, dass eine Punkteverringerung erst dann eintritt, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen der nächsten Stufe führenden Punkte auch bei Ergreifen der Maßnahme bekannt waren (unter Hinweis auf BT-Drs. 18/2775 S. 10). Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass die Ermahnung sowie die Verwarnung ihre „Warnfunktion“ nicht habe entfalten können, sei dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da ihm die Verwarnung am 8. Februar 2017 zugestellt worden sei und er die letzte Zuwiderhandlung, die letztlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, erst am 11. Mai 2017 begangen habe. Im Übrigen sei die Erfüllung der Warnfunktion ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.) nicht Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis.




Hiergegen wendet die Beschwerde ein, dass durch die Auffassung des Verwaltungsgerichts letztendlich die in § 4 Abs. 5 und Abs. 6 StVG normierte Stufensystematik ausgehöhlt würde. Die Verwarnung habe ihren Zweck nicht mehr erreichen können, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits 7 Punkte im Fahreignungsregister nach dem Tattagprinzip gehabt habe. Darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Ausspruch der Ermahnung von weiteren Vergehen noch keine Kenntnis gehabt habe, könne es nicht ankommen. Der Fahrerlaubnisinhaber habe keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Zeitpunkt der Mitteilungen an die Fahrerlaubnisbehörde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der geahndete Mobiltelefonverstoß, der bereits am 29. März 2017 rechtskräftig geworden sei, nicht bereits vor Aussprechen der Verwarnung hätte mitgeteilt werden können. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wieso die ersten 5 Punkte nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurden. Zum Zeitpunkt der Verwarnung sei der Punktestand bereits so gewesen, dass jedweder weitere Verstoß zur Entziehung führen musste. Eine Warnfunktion sei allein von der Ermahnung, die hier den Zweck der Verwarnung erfüllt habe, ausgegangen. Bei dieser Sachlage mache das gesamte Stufensystem keinen Sinn. So sei beispielsweise auch der zeitgleiche Ausspruch einer Verwarnung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis denkbar. Darauf, ob konkret der Antragsteller auf die Verwarnung noch habe reagieren können, komme es letztlich nicht an.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass spätestens seit der zum 5. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014, BGBl. I, S. 1802), durch welche insbesondere hinsichtlich der Regelung in § 4 Abs. 5 und Abs. 6 StVG das Fahreignungs-Bewertungssystem (erneut) geändert worden ist, für das Ergreifen von Maßnahmen nicht mehr ausschließlich auf den sich für den betreffenden Tattag ergebenden Punktestand abzustellen ist. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind vielmehr die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 3 C 21.15 -, Juris Rn. 22). Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 StVG. Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zur ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG) gilt nichts anderes. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Gesetzesänderung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene nach der Verwarnung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern kann (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017, a.a.O. Rn. 25).



Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im alten Mehrfachtäter-Punktesystem der Stufung der Maßnahmen eine „Warnfunktion“ beigemessen und daraus hergeleitet hatte, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen sollten, damit ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung effektiv eröffnet werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 3 C 3.07 -, BVerwGE 132, 48 Rn. 33). Die Fahrerlaubnis konnte nur entzogen werden, wenn deren Inhaber nach seiner Verwarnung eine weitere zur Überschreitung der Schwelle von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. führende Zuwiderhandlung begangen hatte. Weitere vor der Verwarnung begangene, der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Verwarnung aber noch nicht bekannte Zuwiderhandlungen konnten auf der Grundlage des Mehrfachtäter-Punktsystems nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Hiervon hat sich jedoch der Gesetzgeber für das Fahreignungs-Bewertungssystem bewusst abgesetzt. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Die Erziehungswirkung liegt danach dem Gesetzessystem als solchem zugrunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen lediglich eine Information über den Stand im System dar. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017, a.a.O. Rn. 23 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/2775, S. 9). Dabei muss sich die Fahrerlaubnisbehörde weder das Wissen, über das eine der im Maßnahmesystem „vorgelagerten“ Stellen (hier: Kraftfahrt-Bundesamt) hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße verfügt, noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen. Eine Zurechnung von Wissen oder von Verschulden bei der Datenübermittlung liefe nämlich der Konzeption des Gesetzesgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt werden soll.




Richtig ist, dass sich im Einzelfall eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Fahrerlaubnisinhabern, bei denen die Ermahnung und die Verwarnung ihre Warnfunkton entfalten konnten und denjenigen, bei denen dies aufgrund der Umstände des einzelnen Falles nicht möglich war, ergeben kann. Das Ziel, die Allgemeinheit mit Hilfe eines typisierenden Fahreignungs-Bewertungssystems und einer daran anknüpfenden Maßnahmenstufung effektiv vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, bietet jedoch für eine solche Ungleichbehandlung noch einen hinreichenden Sachgrund. Wann die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber verwarnen kann, hängt nicht nur vom zeitlichen Abstand der Verkehrsverstöße, sondern auch davon ab, wann deren Ahndung rechtskräftig wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG), wann die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt die über die Zuwiderhandlungen zu speichernden Daten mitteilen (§ 28 Abs. 4 StVG), wann das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde die Eintragungen im Fahreignungsregister übermittelt (§ 4 Abs. 8 StVG) und welche Bearbeitungszeiten bei der Fahrerlaubnisbehörde selbst anfallen. Soweit im Fahreignungs-Bewertungssystem die Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG auch vom Ablauf des Verwaltungsverfahrens abhängt, müssen die damit verbundenen zusätzlichen Unwägbarkeiten hingenommen werden. Der Senat hat deshalb ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 4 StVG normierten Regelungen über das Fahreignungs-Bewertungssystem (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 26.01.2017, a.a.O. Rn. 33 ff. u. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.08.2015 – 10 S 1176/15 -, Juris Rn. 18 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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