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„Das Gericht hat davon abgesehen, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot anzuordnen; denn der Betroffene hat freiwillig an der Nachschulung ‚Mobil Plus’ des TÜV Süd teilgenommen und 6 Sitzungen absolviert. Er hat eine Teilnahmebestätigung über diese verkehrspsychologische Maßnahme vorgelegt und für die Teilnahme am Kurs aus eigner Tasche 565 € Kursgebühr bezahlt.
Das Gericht sieht daher die Sanktionsziele des Regelfahrverbots gemäß § 4 Abs. 2 BKatV als bereits erreicht an. Es besteht hinreichender Grund für die Annahme, dass der Betroffene sein Fahrverhalten durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung nunmehr nachhaltig ändern wird und es daher keiner weiteren Einwirkung durch ein Fahrverbot bedarf.“
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