Gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV besteht bei Epilepsie nur ausnahmsweise Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung ist zu differenzieren, ob es sich um einen erstmaligen Anfall oder wiederholte Anfälle handelt. Danach können ggf. auch persistierende Anfälle vorliegen, die die Kraftfahreignung nicht einschränken, wenn die Anfälle z.B. ausschließlich an den Schlaf gebunden sind. |