1. | Die für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe in § 2a Abs 2 und 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen entfalten gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs 1 S 1 StVG keine Sperrwirkung. |
2. | Nach Vorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens und auf das Vorliegen von Eignungszweifeln nicht mehr an. |