Bei einem durch scharfes Abbremsen zum Zwecke der „Verkehrserziehung“ des Nachfolgenden verursachten Auffahrunfall haftet der Abbremsende voll, da ein solcher Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr den in § 1 StVO verankerten Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme eklatant widerspricht. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.357,85 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.01.2016 zu zahlen, |
2. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gutachter E. aus ... G., D.H., aus dem Gutachten vom 04.01.2016 über 743,16 Euro freizustellen, |
3. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 571,44 Euro freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |