Ein zwingender Grund i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, der ein starkes Abbremsen des Vorausfahrenden rechtfertigen könnte, setzt voraus, dass das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleichwertig sind. - Ein scharfes Bremsen zum Zwecke der Disziplinierung/Verkehrserziehung des Nachfolgenden führt zur vollen Haftung des Bremsenden. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
„Ich musste bremsen, weil eine Katze über die Straße gelaufen ist...Es war eine schwarze Katze, die kam unvermittelt von rechts.“ |
„Der Zeuge sah plötzlich von rechts einen Schatten vor sein Auto springen und befürchtete, dass es sich hierbei um einen Menschen handeln könnte. Er bremste daraufhin sein Fahrzeug scharf ab und sah, dass er sich geirrt hatte. Es war kein Mensch, sondern glücklicherweise nur ein Tier, wahrscheinlich eine Katze.“ |
„In dem Moment, als ich in den Rückspiegel blickte und Blinkzeichen wahrnahm huschte vor mir etwas über die Straße... Ich bremste deshalb, weil ich annahm, dass es sich um einen Menschen handelte, der vor mir über die Straße lief.“ |