1. | Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls auch dann zu 100 %, wenn der Nachfolgende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, nicht entkräften kann. |
2. | Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr widersprechen in schwerwiegender Weise den im Straßenverkehr geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme, und zwar auch dann, wenn sie sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richten. |