1. | Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein. |
2. | Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu. |
1. | an ihn weitere 1.229,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2016 zu zahlen. |
2. | ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts S in Detmold in Höhe von 157,80 EUR freizustellen. |
die Berufung zurückzuweisen. |