Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten nur zu ersetzen, wenn dem Geschädigten keine örtliche Vertragswerkstatt oder geeignete Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei zur Verfügung steht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2002, 87; DAR 2008, 523). Fallen - wegen einer genügend großen Auswahl an Werkstätten - Verbringungskosten nicht notwendigerweise an, sind sie nicht zu ersetzen. |