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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 183/16 - Mithaftung bei Überschreitung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit

OLG Frankfurt am Main v. 30.11.2017: Bestimmung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten und Mithaftung bei Überschreitung


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 183/16) hat entschieden:

1. Ein Verkehrsunfall ist auch für den vorfahrtberechtigten Fahrer nicht unabwendbar, wenn er seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren müsste, sich der Unfallstelle aber mit mehr als nur mäßiger Geschwindigkeit nähert.

2. Zur Bestimmung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen.

3. Die Überschreitung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit kann zu einer Mithaftungsquote von 30% führen.



Siehe auch

Die Vorfahrtregel "rechts vor links"

und

Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:


I.

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ...2014 gegen 17.25 Uhr in Stadt1 ereignete.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw PKW1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem befuhr der Kläger zum oben genannten Zeitpunkt die Straße "Straße1" in Fahrtrichtung der Straße "Straße2", die die vorerwähnte Straße kreuzt.

Der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges, einem PKW2 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) am Unfalltag haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem PKW2 die Straße "Straße2" und wollte an der Kreuzung Straße2/Straße1 geradeaus auf der Straße "Straße2" in Richtung Straße3 weiterfahren. Dort besteht eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.

Im Kreuzungsbereich "Straße2/Straße1", in dem dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) das Vorfahrtsrecht "rechts vor links" eingeräumt war, kam es zur Kollision der vorgenannten Fahrzeuge dergestalt, dass der klägerische PKW in die Beifahrerseite des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) fuhr, das seinerseits durch den Aufprall versetzt und gedreht wurde. Zur Veranschaulichung wird auf die Unfallstellenzeichnung auf Seite 17 des Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom 02.02.2016 Bezug genommen.

Der Kläger machte gegenüber den Beklagten unter Zugrundelegung einer alleinigen Haftung der Beklagten folgende Schäden geltend:

1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: 13.820,00 EUR
2. Sachverständigenkosten: 1.987,72 EUR
3. Nutzungsausfallentschädigung für 21 Tage a 119,- EUR 2.499,00 EUR
4. Abschleppkosten: 208,25 EUR
5. An- und Abmeldekosten (pauschal) 75,00 EUR
6. Kosten Begutachtung Ersatzfahrzeug (fiktiv) 75,00 EUR
7. Verlust an Treibstoff (pauschal) 25,00 EUR
8. Kostenpauschale: 25,00 EUR
Summe: 18.714,97 EUR


Die Beklagte zu 2) regulierte die Schäden vorprozessual nur teilweise. So zahlte sie an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.112,84 EUR, der sich aus einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.710,08 EUR, der Kostenpauschale in Höhe von 18,75 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.252,76 EUR und Abschleppkosten in Höhe von 131,25 EUR zusammensetzte.

Der Kläger erwarb einen neuwertigen PKW4 und ließ ihn am ...2014 auf sich zu.

Mit seiner Klage hat der Kläger den aus seiner Sicht noch offenen Differenzbetrag in Höhe von 8.602,13 EUR begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei. Er hat behauptet, er habe sich dem Kreuzungsbereich genähert, seine Geschwindigkeit verringert und sich zunächst nach links vergewissert, dass dort kein anderes Fahrzeug sei und anschließend nach rechts geschaut, um sich zu vergewissern, dass er keinem Verkehr Vorrang zu gewähren habe. Anschließend sei er mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter 30 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Als er gerade wieder nach vorne geschaut habe, habe er im linken Augenwinkel den Kastenwagen des Beklagten zu 1) erkennen können, der mit hoher Geschwindigkeit - etwa 50 bis 60 km/h - in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Trotz einer von ihm, dem Kläger, sofort eingeleiteten Notbremsung sei es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.602,13 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.8.2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass zu Lasten des Klägers jedenfalls die Betriebsgefahr und damit ein Mitverursachungsanteil von 25 % zu berücksichtigen sei. Hierzu haben sie behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h genähert. Als dieser die Kreuzung bereits nahezu vollständig passiert gehabt habe, sei der Kläger mit hoher Geschwindigkeit von rechts aus der Straße "Straße1" in die Kreuzung gefahren, habe ausschließlich nach rechts geschaut und sei ungebremst gegen die hintere rechte Seite des Beklagtenfahrzeugs gestoßen. Der Aufprall des Klägerfahrzeugs sei so stark gewesen, dass das Beklagtenfahrzeug etwa vier Meter verschoben worden sei und sich um etwa 180 Grad gedreht habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.7.2016 (Bl. 329 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalles gemäß Beweisbeschluss vom 24.03.2015 (Bl. 194 f. d. A.) die Zeugen Z2 und Z1 vernommen sowie gemäß Beweisbeschluss vom 30.06.2015 (Bl. 260 f. d. A.) ein schriftliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten bei SV1 eingeholt.

Das Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil - 1.168,37 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201, 71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2014 - stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht eine Haftungsverteilung von 30% zu Lasten des Klägers und 70% zu Lasten der Beklagten für angemessen erachtet. Zu Lasten der Beklagtenseite wirke ein Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht "rechts vor links" des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 StVO. Einen weiteren Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Insbesondere sei aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen SV1 davon auszugehen, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht mehr als 28 bis 32 km/h betragen habe, mit der Folge dass eine Überschreitung der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht bewiesen sei. Demgegenüber stehe fest, dass dem Kläger ebenfalls Sorgfaltspflichtverstöße zur Last fallen würden, indem er gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen habe, denn der Kläger sei - trotz seiner Wartepflicht gegenüber etwaigen für ihn von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern - nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren und habe sich nicht darauf eingestellt, notfalls anhalten zu können. Bereits deswegen sei eine Mithaftung des vorfahrtberechtigten Klägers mit 25 % anzunehmen. Hinzu trete, dass der Kläger sich beim Einfahren in die streitgegenständliche Kreuzung ausschließlich nach rechts orientiert und daher sein Fahrverhalten gegenüber dem von links kommenden Wartepflichtigen nicht ausreichend "angepasst" habe, was eine leichte Erhöhung der Betriebsgefahr auf einen Mitverursachungsanteil von insgesamt 30 % rechtfertige.

Den ersatzfähigen Schaden hat das Landgericht lediglich mit 16.115,97 EUR beziffert. Insbesondere könne der Kläger mangels Darlegung eines entsprechenden Nutzungswillens keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Er habe nach dem Unfallereignis am ...2014 bis zum ...2014, also mehr als 3 Monate zugewartet, ehe er sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe, was eine tatsächliche - und vom Kläger nicht entkräftete - Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründe. Dem Kläger stünden aufgrund der genannten Haftungsverteilung somit insgesamt 11.281,18 EUR zu, weshalb sich in Anbetracht der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.112,84 EUR noch ein offener Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.168,34 EUR ergebe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren - mit Ausnahme der nicht zugesprochenen fiktiven Begutachtungskosten für ein Ersatzfahrzeug und der nicht anerkannten Kosten für einen Treibstoffverlust - weiterverfolgt.

Der Kläger beanstandet zum einen die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffend dessen Feststellungen zu seiner angeblich fehlenden Vergewisserung nach links. Er - der Kläger - habe gegenüber dem Zeugen Z1 lediglich erklärt, kurz vor dem Unfallgeschehen intensiv (nur) nach rechts geschaut zu haben. Überdies meint der Kläger, dass es zudem auch unschädlich sei, wenn er zum Kollisionszeitpunkt tatsächlich nur nach rechts geschaut habe. Ihm sei überdies auch nach den Feststellungen des Sachverständigen keine überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen worden. Seine Kollisionsgeschwindigkeit von 14-16 km/h habe vielmehr unter der des wartepflichtigen Beklagten zu 1) gelegen, der ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 28-32 km/h gefahren sei. Der Verkehrsunfall sei daher allein auf die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass das Landgericht den geltend gemachten Nutzungsausfall nicht zugesprochen habe. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt ZfS 1989, 80) sei bei einer Totalschadensabrechnung stets fiktiver Nutzungsausfall zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

   das am 26.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-14 O 253/14, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.333,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 606,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2014 zu zahlen.


Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats ist dem Kläger aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall kein über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehender Schadensersatz gemäß §§ 7,18 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 823 BGB zuzusprechen, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen insoweit nicht gegeben sind.

1. Die mit der Berufung angegriffene Mithaftungsquote des Klägers von 30 % ist nicht zu beanstanden. Die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfordert eine Abwägung, die aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.3.2012, Az. 13 U 24/12; juris). Das Landgericht geht unter Berücksichtigung dieses Maßstabes nach Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses zunächst zutreffend davon aus, dass die Verletzung der sog. halben Vorfahrt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 Abs. 1 StVO Vorfahrtsberechtigten in Höhe der Betriebsgefahr führt (vgl. etwa KG Berlin, Beschl. vom 23.7.2009 - 12 U 212/08, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 97/76 - beck-online; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 39 m.w.N.). Ohne Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger seiner eigenen Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 StVO nicht nachgekommen ist, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranzufahren und sich darauf einzustellen, notfalls rechtzeitig (wegen eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers) anhalten zu können.

a) Zur Bestimmung dessen, was in diesem Zusammenhang als nicht mehr mäßige Geschwindigkeit bzw. Überschreitung der sog. Annäherungsgeschwindigkeit anzusehen ist, kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Frage an, ob es sich für den Kläger um eine unübersichtliche und schlecht einsehbare Kreuzung bezogen auf die von ihm zu beachtende Vorfahrt des für ihn von rechts kommenden Verkehrs handelt. Je schlechter der gegenüber dem Beklagtenfahrzeug vorfahrtsberechtigte Kläger etwaigen für ihn vorrangigen Verkehr von rechts wahrnehmen kann, umso langsamer muss er an die Kreuzung heranfahren (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 97/76 - beck-online).

b) Den vom Sachverständigen verwendeten Fotos und Unfallstellenzeichnungen (Seite 16 - 19 des Gutachtens sowie Anlage A 1 zum Gutachten) lassen sich die Örtlichkeit und die Sichtverhältnisse recht gut entnehmen. Die darauf zu erkennenden schmalen Straßen und die enge Bebauung führen zu einer schlechten Einsehbarkeit der Kreuzung für den Kläger. Dieser Eindruck wird noch gestützt durch die Feststellung des Sachverständigen, der Unfall wäre überhaupt nur zu vermeiden gewesen wäre, wenn das Klägerfahrzeug bei Annäherung an die Kreuzung weniger als 23 km/h gefahren wäre.

c) Nach Auffassung des Senats stellen diese 23 km/h die höchste, in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse noch tolerable Annäherungsgeschwindigkeit dar, welche der Kläger nicht überschreiten durfte. Tatsächlich hat der Kläger diese Geschwindigkeit aber nicht eingehalten. Dem Gutachten SV1 ist zu entnehmen, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von 14-16 km/h aufwies und der Kläger sein Fahrzeug vor der Kollision stark abgebremst hatte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Kläger beim Zufahren auf die Kreuzung deutlich schneller als 14-16 km/h gefahren ist. Der Sachverständige hat insoweit unter der Bedingung einer sofortigen und zielgerichteten Reaktion des Klägers eine Annäherungsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 27 bis 33 km/h errechnet. Nachdem der Kläger selbst eine "sofort eingeleitete Notbremsung" vorgetragen hat, dürfte diese Bedingung zutreffen. Mithin liegt eine Verletzung des § 8 Abs. 2 S. 1 StVO durch den Kläger vor.

d) Zur Bejahung eines Mithaftungsanteils von 30 % des Klägers bedarf es keines weiteren Sorgfaltsverstoßes. Insofern wirkt es sich auf die Haftungsanteile nicht aus, dass das Landgericht zudem festgestellt hat, der Kläger habe nicht auch mal nach links geschaut. Nach Auffassung des Senates kann dem Kläger insoweit allerdings kein Vorwurf gemacht werden. Der von rechts kommende, in eine Kreuzung einfahrende, vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer hat nämlich in der Regel nicht die ihm gegenüber wartepflichtigen - von links kommenden - Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern kann sein Augenmerk bei Annäherung an die Kreuzung allein auf den ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehr von rechts richten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.2.2011 - 1 U 103/10 - juris Rn. 4; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 48 m. w. N.).

e) Nachdem die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs infolge des Verstoßes des Klägers gegen § 8 Abs. 2 S. 1 StVO leicht erhöht war, erscheint die Bemessung seines Mithaftungsanteils in Höhe von 30 % vertretbar.

2. In Anbetracht dessen entsprechen die jeweils nach einer Quote von 70 % zugesprochenen Anteile an den Positionen Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Ummeldekosten und allgemeine Kostenpauschale ebenso der Rechtslage wie die lediglich auf einen Gegenstandswert von 1.168,34 € bezogenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Gestalt einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Telekommunikationspauschale und MwSt.

3. Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit sie sich gegen die gänzliche Ablehnung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wendet. Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur oder die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs in der Regel indiziert, dass der Geschädigte in der Ausfallzeit sein Fahrzeug hätte nutzen wollen. Zugleich ist es in der Rechtsprechung aber mittlerweile anerkannt, dass umgekehrt eine Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen besteht, wenn der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung mehrere Monate wartet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03 - zitiert nach juris). Im Streitfall liegen mehr als 3 Monate zwischen dem Unfallereignis und der Zulassung des Ersatzfahrzeuges. Nachdem das Landgericht den Kläger mit Beschluss vom 1.12.2014 darauf hingewiesen hatte, dass sein Vorbringen betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Nutzungsausfallentschädigung unsubstantiiert sei, der Kläger als Reaktion hierauf aber lapidar eine lange Lieferzeit für das Ersatzfahrzeug vorgebracht hat, durfte das Landgericht annehmen, dass der Kläger einen Nutzungswillen nicht ausreichend vorgetragen hat. Im Übrigen hat der Kläger - obwohl das Landgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass der Kläger keinerlei Tatsachen dazu vorgebracht hat, ob der Kläger in der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluss und Lieferung des neuen Fahrzeugs anderweitig ein Ersatzfahrzeug genutzt hat - auch in der Berufungsbegründung hierzu nichts ausgeführt. Die neuen Tatsachen hierzu, die der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.11.2017 vorgetragen hat, konnten für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden, nachdem sie von den Beklagten bestritten wurden (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO).

4) Soweit das Landgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf fiktive Kosten einer Begutachtung des Ersatzfahrzeugs und hinsichtlich eines Treibstoffverlustes verneint hat, hat der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten.

5) Nachdem sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, waren dem Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO entnommen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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