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VGH Mannheim vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - Keine automatische Entziehung der Fahrerlaubnis bei „Reichsbürger“

VGH Mannheim v. 02.01.2018: Keine automatische Entziehung der Fahrerlaubnis bei „Reichsbürger“


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17) hat entschieden:

1. Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (insbesondere Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Gültigkeit ihrer Rechtsnormen), und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sog. Reichsbürger bieten für sich allein gesehen noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinn der Nr 7 der Anl 4 der FeV.

2. Da das für Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" typische abweichende Verhalten im Regelfall seine Ursache in der Gruppenzugehörigkeit haben dürfte, bedarf es für eine Anordnung, sich einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen, um abzuklären, ob eine der in Nr 7 der Anl 4 der FeV genannten psychischen Krankheiten vorliegt, weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Erkrankung hindeuten.



Siehe auch
Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:


Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.05.2017 wiederhergestellt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern zwar die Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit, als die dortigen Ausführungen so verstanden werden könnten, als ob abstrus erscheinende Äußerungen mit Handlungsrelevanz ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte stets nicht geeignet seien, hinreichende Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung zu begründen; fraglich erscheint auch, ob - wie das Verwaltungsgericht wohl meint - es für den Antragsteller entlastend wirke, dass dessen Äußerungen teilweise nur schriftlich und teilweise auch nur in Form von Anlagen mit allgemeinen Erklärungen Dritter erfolgt seien. Mit der Antragsgegnerin hält der Senat es durchaus für möglich, dass abstruse schriftlich verfasste Äußerungen eines Fahrerlaubnisinhabers im Einzelfall Anlass geben können, an dessen psychischer Gesundheit zu zweifeln; der Antragsgegnerin ist auch zuzugeben, dass die Identifikation des Antragstellers mit den Anlageschreiben Dritter hinreichend deutlich ist. Die sich deshalb anschließende umfassende Prüfung (vgl. dazu z. B. VGH Baden-​Württemberg, Beschlüsse vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78 und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 Bs 186/13 - NordÖR 2014, 76) führt aber nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative VwGO vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben und deshalb das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.




Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies unter anderem dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-​psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293; Senatsurteil vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31). Bezogen auf die von der Antragsgegnerin verfügte Untersuchungsanordnung vom 23.02.2017 spricht derzeit Überwiegendes für deren Rechtswidrigkeit, sodass die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich nicht als erwiesen angesehen werden darf.

Die insbesondere in § 11 Abs. 6 FeV geregelten formellen Anforderungen an den Inhalt einer Aufforderung zur Gutachtensbeibringung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Der Beibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Ebenso ist geklärt, dass eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht dadurch „geheilt“ werden kann, dass die Behörde nachträglich - also etwa im späteren Entziehungsverfahren - darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 a. a. O.; Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179; Senatsurteil vom 27.07.2016 a. a. O.).

Nicht zuletzt wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG; ggf. hier zusätzlich etwa Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung materiell nur rechtmäßig, wenn - erstens - auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des jeweils Betroffenen bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Wegen der mit der Befolgung oder aber Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung einhergehenden beträchtlichen Belastungen für den Betroffenen muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen; mithin müssen einer Aufforderung tatsächliche Feststellungen zu Grunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; Senatsurteil vom 28.10.2004 - 10 S 475/04 - DAR 2005, 352). Die Anordnung, ein ärztliches (Fahreignungs-​)Gutachten beizubringen, setzt dagegen nicht voraus, dass eine die Fahreignung ausschließende Erkrankung bereits feststeht; in einem solchen Fall bedarf es keiner weiteren Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Vielmehr handelt es sich bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens um eine Gefahrerforschungsmaßnahme, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits dann in Betracht kommt, wenn - hinreichend gewichtige - Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV hinweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene bereits im öffentlichen Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337).

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der streitigen Untersuchungsanordnung vom 23.02.2017 keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte zu entnehmen sein dürften, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller an einer der in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannten (schwerwiegenden und deshalb regelmäßig die Fahreignung ausschließenden) Krankheiten leidet.

Die streitige Untersuchungsanordnung gab dem Antragsteller auf, sich einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu unterziehen, um abzuklären, ob „die Äußerungen und das Verhalten von Herrn ... als Reichsbürger einer Erkrankung geschuldet [sind], die nach der Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung ausschließt oder in Frage stellt“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er Angehöriger der „Reichsbürgerbewegung“ sei, er in einer anderen Führerscheinangelegenheit massiv die Amtshandlungen der einschreitenden Polizeibeamten gestört habe und er in verschiedenen Schreiben unter anderem erklärt habe, dass das Grundgesetz außer Kraft gesetzt worden sei, verschiedene Gesetze wie z. B. StPO, ZPO, OWiG nicht mehr gelten würden und die erlassenen Gesetze allesamt nichtig seien. Er habe in der Wohnung seiner Tochter einem Polizeibeamten anstelle eines Personalausweises einen Ausweis als „Reichsbürger“ gezeigt und dabei erklärt, dass ein Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Ebenso habe er in einem Schreiben den Beamtenstatus geleugnet und ausgeführt: „Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde, angeblich ‚staatliche Institutionen‘ zur Wehr setzen muss, ist es an der Zeit, über das Widerstandsrecht nachzudenken“. Der Vorfall, als er einen Polizeieinsatz gegen seine Tochter massiv gestört habe, zeige, dass seine Aussagen nicht nur querulatorischer Natur seien.

Ausweislich des hierüber angefertigten Polizeiberichts fand der in der Untersuchungsanordnung geschilderte Vorfall statt, als Polizeibeamte auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses in der Wohnung der Tochter des Antragstellers deren Führerschein beschlagnahmen wollten, was diese unter anderem mit ohrenbetäubendem Geschrei zu verhindern versucht habe. Als der Antragsteller später hinzu gekommen sei, habe er die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und der Durchsuchung angezweifelt und angedroht, die Polizeibeamten bei der Staatsanwaltschaft und beim russischen Staat anzuzeigen, da das sowjetische Besatzungsstatut nach wie vor gültig sei. Auf Aufforderung, sich auszuweisen, habe er den auf ihn ausgestellten „Personenausweis“ vorgezeigt mit dem Hinweis, dass er auch einen „Personalausweis der BRD“ besitze, der für ihn jedoch keine Gültigkeit habe. Nach weiteren Diskussionen habe der Antragsteller schließlich auf seine Tochter eingewirkt, sodass diese letztlich ihren Führerschein freiwillig ausgehändigt habe.

Nach Auffassung des Senats ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Äußerungen und das Verhalten des Antragstellers, wie in der Untersuchungsanordnung geschildert, erheblich von den Überzeugungen, Grundannahmen und Verhaltensweisen der Allgemeinheit abweichen und deshalb als realitätsfern und mit Blick auf die Verkehrssicherheit möglicherweise als nicht ungefährlich wahrgenommen werden können. Richtig ist auch, dass die in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannten Krankheiten (organische Psychosen; chronische hirnorganische Psychosyndrome; schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse; schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung; affektive Psychosen; schizophrene Psychosen) unter anderem mit Bewusstseinsstörungen, kognitiven Beeinträchtigungen, Mangel an Einsicht, Beeinträchtigungen des Realitätsurteils oder Wahngedanken einhergehen können (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.10). Von daher kann eine bei einem Fahrerlaubnisinhaber konkret zu Tage tretende (erhebliche) Beeinträchtigung des Realitätssinns durchaus geeignet sein, auf das Vorliegen einer der in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannten schwerwiegenden psychischen Erkrankungen hinzuweisen (vgl. etwa Senatsurteile vom 10.12.2013 a. a. O. und vom 28.10.2004 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2016 - 12 LB 178/15 - juris; BayVGH, Beschlüsse vom 31.03.2016 - 11 ZB 16.61 - juris und vom 03.09.2015 - 11 CS 15.1505 - SVR 2015, 472).

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist allerdings umstritten, ob im Fall der sog. Reichsbürger das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (insbesondere Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Gültigkeit ihrer Rechtsnormen), und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs für sich allein gesehen schon hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV zu begründen vermögen (aus der [uneinheitlichen] Rechtsprechung vgl. ThürOVG, Beschluss vom 02.02.2017 - 2 EO 887/16 - LKV 2017, 423; OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2015 - OVG 1 S 10.13 - LKV 2015, 178 mit Anm. von Neubauer/Caspar; Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 1 S 71.12 - LKV 2015, 177; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.04.2007 - 12 ME 154/07 - JurionRS 2007, 63286; VG Saarland, Beschluss vom 01.03.2013 - 10 L 360/13 - ZfSch 2013, 297; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012 - 4 K 3172/12 - juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.11.2011 - 2 K 297/11 Me - ThürVBl 2012, 183; VG Berlin, Beschluss vom 07.10.2011 - 20 L 108.11 - LKV 2012, 574; VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 19.05.2011 - VG 2 L 58/11 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2007 - 6 B 413/06 - juris; ferner Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., FeV § 11 Rn. 27; Müller/Rebler, DAR 2017, 349).

Bei den sog. Reichsbürgern handelt es sich um mehr oder weniger informell (vor allem über das Internet) verbundene Personen, die sich zwar in verschiedene Gruppierungen unterteilen lassen, aber sozusagen als gemeinsamen Nenner die Existenz der Bundesrepublik, die Legitimität ihrer Institutionen und die Gültigkeit ihrer Rechtsnormen leugnen. Aus Sicht der Allgemeinheit verhalten sich sog. Reichsbürger häufig penetrant und argumentieren aggressiv, absurd und realitätsfern, weshalb sie als wirr, aber angesichts der Leugnung geltender Rechtsnormen und staatlicher Institutionen nicht als harmlos wahrgenommen werden. Der Reichsbürgerszene werden deutlich mehr als 10 000 Personen zugerechnet (zum Phänomen der „Reichsbürger“ vgl. z. B. Rath, DRiZ 2017, 274; Caspar/Neubauer, LKV 2017, 1; Müller/Rebler a. a. O.). Indem die „Reichsbürger“ die Verbindlichkeit der bundesdeutschen Rechtsvorschriften in Abrede stellen, wird regelmäßig deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen sein (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 07.09.2017 - Au 4 S 17.1196 - juris [insbesondere auch zur Zuordnung des Waffeninhabers zur „Reichsbürgerbewegung“]). Dem Senat liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass das mit der Zugehörigkeit einer Person zu dieser Szene grundsätzlich einhergehende abweichende Verhalten, welches von der Allgemeinheit häufig als realitätsfern oder gar als wirr wahrgenommen wird, gehäuft auch auf eine der in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannten (schwerwiegenden und deshalb regelmäßig die Fahreignung ausschließenden) Krankheiten zurück zu führen ist. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist deshalb davon auszugehen, dass das für Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ typische abweichende Verhalten im Regelfall seinen Grund nicht in einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV hat, die den Menschen für gewöhnlich als individuelles Schicksal trifft, sondern dieses abweichende Verhalten vor allem der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe geschuldet ist. Von daher dürften Äußerungen und Verhaltensweisen, die sich im Rahmen des bei Anhängern der „Reichsbürgerbewegung“ Üblichen halten, zwar auf eine akzentuierte Persönlichkeit, nicht aber auf einen Wahn oder Ähnliches schließen lassen und damit für sich allein gesehen noch nicht geeignet sein, einen Eignungsmangel wegen Vorliegens einer psychischen Erkrankung nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV als nahe liegend erscheinen zu lassen (im Ergebnis ebenfalls zurückhaltend gegenüber einer Pathologisierung sog. Reichsbürger z. B. ThürOVG, Beschluss vom 02.02.2017 a. a. O.; OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 a. a. O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012 a. a. O.; VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 19.05.2011 a. a. O.).




Freilich kann sich hinter dem als realitätsfern oder gar als wirr wahrgenommenen Verhalten eines sog. Reichsbürgers auch eine psychische Krankheit im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV verbergen. Um im Fall eines sog. Reichsbürgers eine Untersuchungsanordnung zur Klärung der geistigen Fahreignung rechtfertigen zu können, bedarf es aber weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Krankheit hindeuten. Diese Anhaltspunkte können etwa in Äußerungen oder Verhaltensweisen zu sehen sein, die sich nicht mit der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe erklären lassen bzw. die außerhalb des in der Reichsbürgerszene Üblichen zu verorten sind. So können sich etwa Bedenken in Bezug auf die psychische Kraftfahreignung ergeben bei gänzlich unzusammenhängenden, völlig verworrenen Aussagen, die zudem eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten enthalten und nicht einmal eine logische Gedankenfolge erkennen lassen; solche nicht nachvollziehbaren Gedankensprünge und sprachliche Auffälligkeiten können auf kognitiven Defiziten beruhen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 02.02.2017 a. a. O.). Daneben kann bei Vorliegen einer hinreichend fundierten ärztlichen (Vor-​)Einschätzung, der Betroffene leide möglicherweise an einer (die Fahreignung beeinträchtigenden) psychischen Krankheit, eine Untersuchungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV sachlich gerechtfertigt sein (zu solchen ärztlichen Hinweisen vgl. etwa Senatsurteil vom 10.12.2013 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2016 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 25.04.2016 - 11 CS 16.227 - juris und vom 03.09.2015 a. a. O.; OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 a. a. O.).

Wie bereits das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, geht das, was in der streitigen Untersuchungsanordnung vom 23.02.2017 dem Antragsteller vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was für die „Reichsbürgerbewegung“ typisch ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Rahmen der gegen seine Tochter gerichteten Polizeiaktion - jedenfalls am Ende - sogar deeskalierend auf seine Tochter eingewirkt hat, sodass der Führerschein den Polizeibeamten letztlich ausgehändigt werden konnte. Entgegen dem Vorbringen seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Senat keinen Zweifel an der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Reichsbürgerszene. Dass dem abweichenden, als realitätsfern oder gar als wirr erscheinenden Verhalten, das die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorhält, eine schwerwiegende psychische Erkrankung im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV zugrunde liegen könnte, ist somit derzeit allenfalls eine entfernt liegende Möglichkeit, die hier als Grund für die streitige Untersuchungsanordnung voraussichtlich nicht ausreicht.

Begeht ein sog. Reichsbürger Verkehrsordnungswidrigkeiten, die erkennbar auf seine politischen und rechtlichen Auffassungen zurück zu führen sind, oder fällt er (ggf. auch außerhalb des Straßenverkehrs) durch eine besondere Aggressivität auf, so bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen zu prüfen, ob dann die Voraussetzungen vorliegen, um nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein solche Anordnung ist allerdings im vorliegenden Fall nicht ergangen, auch ist derzeit nicht ersichtlich, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.

Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass bereits in der erklärten Missachtung bundesdeutscher Normen ein auch den Straßenverkehr betreffendes nicht unerhebliches Gefahrenpotential liegen kann. Allerdings bietet das Straßenverkehrsrecht - anders als das Waffenrecht mit dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit - derzeit keine Handhabe, um bereits hieran anknüpfend behördliche Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, treffen zu können; der Normgeber wird zu überlegen haben, ob nicht insoweit ein Handlungsbedarf besteht.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Untersuchungsanordnung vom 23.02.2017 möglicherweise auch formell rechtswidrig ist. Jedenfalls ist derzeit nicht erkennbar, dass die dem Antragsteller in der Untersuchungsanordnung gesetzte Frist für die Vorlage des Gutachtens bis zum 26.04.2017 ausreichend bemessen war (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz i. V. m. Abs. 8 Satz 1 FeV). Die von der Antragsgegnerin durchgeführte öffentliche Zustellung der Untersuchungsanordnung dürfte einen wesentlichen Verfahrensfehler aufweisen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LVwZG trifft die Anordnung über die öffentliche Zustellung ein zeichnungsberechtigter Bediensteter. In § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 LVwZG ist geregelt, dass in den Akten zu vermerken ist, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde, und dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. In den Behördenakten befinden sich unter dem 28.02.2017 zwei unterschiedliche Zustellungsanordnungen, indem der Aushang an der Gemeindeverkündungstafel zum einen „mindestens eine Woche (ohne Anschlags- und Abnahmetag)“ und zum anderen „in der Zeit ab 02.03.2017 für mindestens 10 Tage“ erfolgen solle. Auf Blatt 259 der Behördenakte befindet sich dann ein handschriftlicher Vermerk, wonach die Benachrichtigung eine Woche, nämlich vom 03.03.2017 bis zum 09.03.2017 ausgehangen habe. Alle drei Vermerke widersprechen sich und darüber hinaus auch der Gesetzeslage insoweit, als die Benachrichtigung während des gesamten in § 11 Abs. 2 Satz 6 LVwZG genannten Zeitraums von zwei Wochen ununterbrochen aushängen muss (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl., VwZG § 10 Rn. 15). Zwar gilt nach § 9 LVwZG der Zustellungsmangel mit tatsächlichem Zugang des Dokuments als geheilt, jedoch trägt hierfür und für den genauen Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Dokuments die Behörde die Beweislast (vgl. Schlatmann a. a. O. Rn. 19 und § 8 Rn. 4). Auf Grund des Schreibens seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.05.2017 steht zwar fest, dass der Antragsteller die Untersuchungsanordnung vom 23.02.2017 tatsächlich erhalten hat, jedoch hat der Antragsteller in diesem Schreiben geltend gemacht, dass er vom 11.02.2017 bis 07.05.2017 in Spanien gewesen sei. Der von der Antragsgegnerin darzulegende und ggf. zu beweisende genaue Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist damit derzeit zumindest unklar.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen Nr. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Dem Antragsteller wurde 1966 eine Fahrerlaubnis der vormaligen Klasse 3 erteilt. Von den Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers sind nach § 6 Abs. 3 FeV nur die Klassen A1, BE und C1E von selbständiger, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigender Bedeutung. Die Klassen A und CE wirken sich dagegen nicht streitwerterhöhend aus, da sie durch die Schlüsselzahlen A 79.03 und A 79.04 bzw. CE 79 erheblich eingeschränkt sind (vgl. A. I. Lfd. Nr. 17 Spalte 6 der Anlage 3 der FeV i. V. m. der Anlage 9 der FeV).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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