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1. |
an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu zahlen;,
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2. |
an sie rückständige Rentenbeträge für Haushaltsführungsschaden vom 04.05.2016 bis zum 31.10.2016 i.H.v. 3.912,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu zahlen;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 25.04.2016 im Linienbus der Linie .... amtliches Kennzeichen ..., resultieren;
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4. |
an sie 1.348,27 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwältinnen A und B zu zahlen.
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