1. | Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. |
2. | Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte, wenn nicht erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer entstehen. Die bloße Verbringung des Kaufgegenstandes an den Sitz des Schuldners zum Zwecke der Nachbesserung stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Käufer dar (hier: 291 km). |
„Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstliegenden dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.“ |
1. | Stoßfänger vorne verbogen |
2. | diverse Roststellen an der Karosserie |
3. | Schwitzwasser in den Scheinwerfern |
4. | elektrisch verstellbare Pedale keine Funktion |
5. | Reifendrucküberwachung keine Funktion |
6. | Rückfahrleuchte keine Funktion |
7. | Soundsystem hinten keine Funktion |
8. | Sitze 2. Reihe links Entriegelung defekt |
9. | Sitze 3. Reihe lassen sich nicht versenken, Laderaum nicht benutzbar |
10. | Anhängerkupplung nicht abgenommen/eingetragen, Betrieb in Deutschland illegal, nicht versichert somit nicht benutzbar, handelsüblicher Fahrradträger passt nicht auf Kupplung, Elektrik funktioniert nicht korrekt (Blinker rechts funktioniert nicht, ist mit Bremslicht verbunden), es wurde kein Elektriksatz verbaut |
11. | Bremsanlage verschlissen |
12. | Gasbetrieb nicht fahrbar - Motorruckeln |
1. | unter Abänderung des am 1. Dezember 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.568,63 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs PKW ... , Fahrgestellnummer ... , Erstzulassung 6. März 2009, zu zahlen, |
2. | den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen i.H.v. 794,68 € durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen. |
die Berufung zurückzuweisen. |