Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Urteil vom 28.02.2018 - 11 BV 17.1036 - Cannabiskonsums und erstmalig fehlendes Trennvermögen

VGH München v. 28.02.2018: Kein sofortiger Fahrerlaubnisentzug bei Cannabiskonsums und erstmalig fehlendes Trennvermögen


Der VGH München (Urteil vom 28.02.2018 - 11 BV 17.1036) hat entschieden:

   Es erscheint angemessen, bei einem erstmalig fehlenden Trennvermögens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zunächst Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen anstatt sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen.



Siehe auch

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum

und

Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen AM und L und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016 hat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Kläger wegen einer Fahrt unter der Wirkung von Cannabis am 30. November 2016 mit einer Geldbuße und einem Monat Fahrverbot belegt. Eine chemisch-​toxikologische Untersuchung vom 9. Dezember 2016 hatte in der Blutprobe des Klägers eine Konzentration von 4,0 ng/ml THC, 20,6 ng/ml THC-​COOH und 1,5 ng/ml 11-​OH-​THC ergeben.

Zu seinem Cannabiskonsumverhalten befragt erklärte er gegenüber der

Fahrerlaubnisbehörde, dass er seit dem 1. Dezember 2016 keine Drogen mehr konsumiere. Er habe manchmal eine Zigarette geraucht, „nicht regelmäßig, oft Abstand von mehreren Wochen“. Daraufhin hörte ihn das Landratsamt zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 entzog es ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids an.

Die am 24. Februar 2017 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. April 2017 ab. Einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 6 S 17.759) lehnte es mit Beschluss vom gleichen Tag ab. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (11 CS 17.1025) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.

Gegen das klageabweisende Urteil wendet sich der Kläger unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – juris) mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung und trägt darüber hinaus vor, er habe den Cannabiskonsum mittlerweile aufgegeben. Er unterziehe sich bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung einem Urinscreening, das bisher keine Hinweise auf Drogenkonsum ergeben habe, und habe ein verkehrspsychologisches Einzelberatungsgespräch absolviert. Der Streitwert sei nach Nr. 46.2, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,- EUR festzusetzen.



Der Kläger beantragt,

   den Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 6. Februar 2017 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2017 aufzuheben.


Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und hält, ohne einen Antrag zu stellen, an seiner Auffassung fest, dass bereits eine nachgewiesene Fahrt unter Cannabiseinfluss das Fehlen der Fahreignung belege.

Mit Schreiben vom 22. Juni und 21. Juli 2017 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2017 gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis samt der getroffenen Nebenverfügungen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger damit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger war nach eigenem Bekunden zwar zumindest bis 30. November 2016 gelegentlicher Cannabiskonsument und hat den Konsum von Cannabis einmal nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit steht aber nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidung sind daher aufzuheben.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-​psycho-​logischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

Auch wenn der Kläger eigenen Angaben zufolge gelegentlicher Cannabiskonsument im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 war, am 30. November 2016 unter der Wirkung von Cannabis mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und damit gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen hat, steht damit noch nicht im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, – wie hier – als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor (vgl. U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – juris; U.v. 21.9.2017 – 11 BV 17.685 – juris; U.v. 13.12.2017 – 11 BV 17.1876 – juris). Somit hätte das Landratsamt zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-​psychologische Untersuchung anordnet (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.2017 a.a.O.). Eine solche Anordnung im Ermessenswege erscheint im Hinblick auf den festgestellten hohen THC-​Gehalt im Blut, der auf eine deutlich zu kurze Zeitspanne zwischen dem Konsum von Cannabisprodukten und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und daher auf mangelnde Trennungsfähigkeit bzw. -bereitschaft hindeutet, auch als angemessen.




Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist klärungsbedürftig, ob einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon nach der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG unter Cannabiseinfluss ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.


Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Zur Ermittlung des Werts der von der Entziehung der Fahrerlaubnis betroffenen Fahrerlaubnisklassen sind nur diejenigen heranzuziehen, denen eine eigenständige wertmäßige Bedeutung zukommt, nicht hingegen die Fahrerlaubnisklassen, die von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen sind (stRspr BayVGH, vgl. B.v. 29.9.2015 – 11 C 15.1617 –, nicht veröffentlicht; SächsOVG, B.v. 3.6.2014 – 3 B 67/14 – juris Rn. 16; OVG SH, B.v. 17.12.2014 – 2 O 30/14 – juris Rn. 2). Da gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Fahrerlaubnisklasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt, kommt es somit allein auf den Wert der Fahrerlaubnisklasse B an.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum