Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nach der Löschung einer Eintragung eine Berücksichtigung nicht mehr möglich ist, sondern ein absolutes Verwertungsverbot besteht und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte. Der Gesetzgeber hat das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende „Optimierungsmöglichkeit“ erachtet, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen |
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