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In Fällen „mehrspurigen parallelen Abbiegens“ werden das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts eingeordneten Abbiegers und das Rechtsfahrgebot ersetzt durch das Gebot, die Spur zu halten (Anschluss BGH, 12. Dezember 2006, VI ZR 75/06). Dies gilt auch bei durch Pfeile für den Abbieger- und Geradeausverkehr gekennzeichneten kombiniertenn Abbieger- und Geradeausspuren. Denn die kombinierte Abbieger- und Geradeauspfeile verfolgen das Ziel, mit der Möglichkeit zum parallelen Abbiegen mehr Verkehrsraum zu schaffen, den Verkehrsfluss zu erhöhen und das Abbiegen zu beschleunigen.
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