1. |
Sowohl beim Passieren als auch beim Begegnen eines Reiters sollte ein Fahrzeug - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis etwa 2,00 m einhalten.
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2. |
Auch wenn das Bankett nicht zur Fahrbahn gehört, kann es die konkrete Verkehrslage als sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen lassen, das Bankett mitzubenutzen, um z. B. den gebotenen Seitenabstand zu einem Reiter einhalten zu können.
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die Beklagten unter Abänderung des am 07.09.2017 verkündeten und am 18.09.2017 zugestellten Urteil des Landgerichts Verden, AZ 5 O 282/14 als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 4.185,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu verurteilen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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