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OLG Schleswig Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17 - Ersatzfähigkeit eines Haushaltsführungsschadens bei Unterstützung der Eltern

OLG Schleswig v. 03.04.2018: Ersatzfähigkeit eines Haushaltsführungsschadens bei Unterstützung der Eltern


Das OLG Schleswig (Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17) hat entschieden:

   Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Die sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden.



Siehe auch

Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden

und

inzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:


I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darum, ob die Klägerin von der Beklagten zu 1 wegen der Verletzung von Streupflichten Ersatz für Haushaltsführungsschäden verlangen kann. Die Klägerin hat unter anderem einen Haushaltsführungsschaden darauf gestützt, dass sie wegen ihrer Verletzung ihrer zum Unfallzeitpunkt 98 Jahre alten Mutter, die allein in einer eigenen Wohnung lebte, den Haushalt nicht mehr habe führen können. Das Landgericht hat der Klägerin deswegen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.240,00 € gegen die Beklagte zu 1 zugesprochen.

Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist unzweifelhaft nicht gegeben (§ 26 Nr. 8 EGZPO).




II.

Die auf einen Teil des landgerichtlichen Urteils beschränkte Berufung der Beklagten zu 1 hat in diesem Umfang Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.240,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB wegen unfallbedingter Einschränkungen bei der Haushaltsführung für ihre Mutter. Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

1.1. Gesetzliche Grundlage des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist § 843 Abs. 1 BGB. Danach ist dem Verletzten Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, wenn infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird oder eine Vermehrung der Bedürfnisse eintritt. Soweit der Verletzte den eigenen Haushalt führt, sind seine Bedürfnisse vermehrt, weil eine Haushaltshilfe benötigt wird (vgl. BGH NJW-​RR 1990, 34 Juris Rn. 8), unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht. Wenn die Unterhaltsleistung gegenüber Familienangehörigen eingeschränkt ist, ist die Erwerbsfähigkeit gemindert (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl., § 843 BGB Rn. 8). Derjenige Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt führt, bringt seinen nach § 1360 BGB geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt durch Einbringung und Verwertung seiner Arbeitskraft. Daraus folgt, dass er im Falle der Verletzung seiner Person und einem sich daraus ergebende Unvermögen zur Erfüllung der Haushaltsführungspflicht einen eigenen, wirtschaftlich messbaren Schaden erleidet, den der Schädiger zu ersetzen verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-​RR 2006, 1553-​1537, Juris Rn. 16).



Kein Schadensersatz kann dagegen verlangt werden, wenn kein wirtschaftlich messbarer Schaden entsteht, das Vermögen also nicht gemindert wird. Denn gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Eine gesetzliche Bestimmung, die für Nachteile entschädigt, die dadurch entstehen, dass jemand im Falle einer Verletzung des Körpers einer sittlichen Verpflichtung nicht nachkommen kann, fehlt. Sittliche Verpflichtungen werden zwar gesetzlich nicht als irrelevant angesehen, sie sind aber beispielsweise in § 814 BGB berücksichtigt und können damit Rechtswirkungen entfalten. Eine Erweiterung von Ersatzpflichten im Bereich des Deliktsrechts bedarf allerdings einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (vgl. OLG Düsseldorf, am angegebenen Ort, Juris Rn. 21). Die analoge Anwendung des § 843 Abs. 1 BGB auf diesen Fall ist deshalb nicht möglich. Zudem können derartige Beeinträchtigungen im Rahmen des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Dass es für Verletzte sehr belastend sein kann, wenn sie die eigenen pflegebedürftigen Eltern nicht durch Hilfe im Haushalt und Alltag unterstützen können, liegt auf der Hand.

1.2. Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist damit, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung vorlag. Daran fehlt es hier. Eine vertragliche Verpflichtung wird nicht behauptet. Eine gesetzliche Verpflichtung kam nach § 1601 BGB infrage, bestand im Ergebnis aber ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternunterhalt liegen nicht vor.

Dahinstehen kann dabei, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhaltsleistung in Form der Haushaltsführung bestehen konnte. Gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt nämlich grundsätzlich durch Leistung einer Geldrente zu gewähren und nicht durch Haushaltsführung. Allerdings kann gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB der Verpflichtete auch verlangen, dass Naturalunterhalt geleistet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem volljährigen Kind ist dies bejaht worden, hier können die Eltern auch zum Naturalunterhalt verpflichtet sein, bei Ausfall der Fähigkeit zu Leistung dieses Unterhalts also auch Ersatz verlangen (vgl. BGH Versicherungsrecht 2006, 1081, Juris Rn. 19).

Die Frage der Unterhaltsart kann aber letztlich offen bleiben, denn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht, nämlich Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit der Verpflichteten, fehlen. Der Unterhaltsbedarf der 98 Jahre alten Mutter bestand. Dass sie bei der Bewältigung ihres Haushalts Hilfe benötigte, ist ganz naheliegend. Nicht ersichtlich ist aber, dass die Mutter unterhaltsbedürftig war. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das setzt voraus, dass die Mutter unter Einsatz ihres Einkommens und Vermögens nicht in der Lage war, ihren Bedarf zu decken. Soweit sie pflegebedürftig war, waren dabei auch Leistungen der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Ebenso war vorhandenes Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Dieser Bedarf bestand nach dem landgerichtlichen Urteil nur in Höhe von 2.240,00 €. Dass die Mutter diesen Betrag nicht aufbringen konnte, ist nicht zu erkennen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Mutter trägt die Klägerin nichts vor. Es ist deshalb möglich, dass sich die Mutter der Klägerin auch eine Haushaltshilfe für die geltend gemachten 4 Stunden täglich leisten konnte, ggfs. unter Inanspruchnahme der Pflegeversicherung.

Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlen: Die Klägerin war zur Leistung des Unterhalts nicht in der Lage, sie war leistungsunfähig. § 1603 Abs. 1 BGB bestimmt, dass unterhaltspflichtig nicht ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Nach ihrem eigenen Vorbringen bezog die Klägerin nur eine Rente von 855,91 €. Dieser Betrag unterschreitet den Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts weit. Dieser beträgt nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-​Holsteinischen Oberlandesgerichts 1.800,00 € (21.3.3 der Leitlinien).




Die Klage ist auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin für einen möglichen Elternunterhalt nicht allein haftet. § 1606 Abs. 3 BGB bestimmt, dass mehrere gleich nahe Verwandte, also die Geschwister der Klägerin, anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Zur Leistungsfähigkeit ihrer Geschwister wird nicht vorgetragen. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, dass diese weder zu Natural- noch zu Barunterhalt in der Lage gewesen seien. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht haben aber tatsächlich ihre Schwestern die erforderlichen Tätigkeiten übernommen, solange die Klägerin ausgefallen war. Damit waren diese offenkundig leistungsfähig. Darüber hinaus sei ein Pflegedienst gekommen, so dass auch soweit die Unterhaltsbedürftigkeit entfiel.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 97 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin erstinstanzlich die Verurteilung beider Beklagter als Gesamtschuldner beantragt hat, so dass sich ihr Unterliegensanteil hinsichtlich der Gerichtskosten erhöhte. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert errechnet sich wie folgt: Verurteilung zur Zahlung von 5.120,39 € abzüglich 2.880,39 € = 2.240,00 €.

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