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Soweit beim Hersteller des Fahrzeugs Kenntnisse über den durch Täuschung verursachten Mangel vorliegen sollten, können diese der Händlerin nicht nach § 166 BGB zugerechnet werden. Insbesondere führen die für juristische Personen entwickelten Grundsätze hier nicht zu einer Wissenszurechnung. Diese Rechtsprechung betrifft die Zurechnung des Wissens von Organvertretern im Verhältnis zur juristischen Person. Letztere muss sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das "wissende" Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat bzw. nichts davon gewusst hat (BGH, Urteil vom 17.05.1995 – VIII ZR 70/94 –, Rn. 15, juris). Die Herstellerin des Fahrzeugs, die Audi AG und die Beklagte stehen sich jedoch als juristisch selbständige Personen gegenüber. Die Beklagte ist auch nicht als Handelsvertreterin der Audi AG anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers i.Ü. nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13 –, BGHZ 200, 337-350).
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