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Eine Typizität, wie sie für einen Anscheinsbeweis Voraussetzung wäre, liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor einem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Unfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist.
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