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Amtsgericht Dortmund Urteil vom 10.07.2018 - 425 C 2383/18 - Bremsen des Vorausfahrenden wegen einer Taube und Auffahren des Nachfolgenden

AG Dortmund v. 10.07.2018: Bremsen des Vorausfahrenden wegen einer Taube und Auffahren des Nachfolgenden


Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 10.07.2018 - 425 C 2383/18) hat entschieden:

1. Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dar.

2. Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, das Tier zu überfahren.

3. Das Töten eines Wirbeltiers stellt nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Art. 20a GG ist bei der Anwendung der Vorschriften der StVO zu berücksichtigen.

4. Der Auffahrende hat allein für den Schaden aufzukommen (andere Auffassung AG Solingen ZfS 2003, 539).



Siehe auch

Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden

und

Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Tatbestand:


Die Klägerin ist die Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs Honda, ... . Der Beklagte zu 2) ist der Halter des Fahrzeugs Opel Corsa ..., das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Am 17.09.2017 um 11:36 Uhr wartete der Zeuge T mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der S-str. in Dortmund in Fahrtrichtung Westen an einer rotlichtzeigenden Ampel. Vor ihr wartete der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug.

Als die Ampel auf Grün umschaltete fuhren beide Fahrzeuge hintereinander an.

Nach wenigen Metern bremste der Beklagte zu 2) aus zwischen den Parteien strittigen Gründen ab.

Der Zeuge T fuhr mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand wirtschaftlicher Totalschaden.




Der Wiederbeschaffungswert (ohne Umsatzsteuer) des Fahrzeugs betrug 2.500,00 €, der Restwert 550 €. Für das Schadensgutachten wandte die Klägerin 603,94 € auf. Der Schadensersatzanspruch ist an den Sachverständigen abgetreten worden.

Sie beansprucht weiterhin eine Entschädigung für den Nutzungsausfall für 14 Tage à 29,00 € zu insgesamt 406,00 €. Außerdem beansprucht sie eine Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 €.

Die Klägerin behauptet, vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Vor dem Fahrzeug des Beklagten habe eine Taube die Straße überquert. Der Beklagte habe nach dem Unfall auch angegeben, dass er wegen der Taube gebremst habe. Sie sei ermächtigt die Sachverständigengebühren einzuklagen.

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr 80 % ihres vermeintlichen Schadens schulden.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.391,95 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.10.2017 zu bezahle;

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.


Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.


Die Beklagten behaupten, der Beklagte habe verkehrsbedingt abbremsen müssen. Der Fahrer des Wagens der Klägerin habe aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder wegen zu geringem Sicherheitsabstand nicht rechtzeitig abbremsen können.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 7, 17 StVG, § 115 VVG kein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von insgesamt 2.391,95 €.

Der Verkehrsunfall beruht bezüglich beider Fahrzeuge weder auf höherer Gewalt iSd § 7 Abs. 2 StVG noch lag ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG vor.

In welchem Umfang die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind, hängt somit von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Partei verursacht worden ist § 17 Abs. 1StVG. Dabei ist jede Partei für Umstände, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der anderen Partei erhöhen können, beweispflichtig.

II.
Insofern gilt Folgendes:

1. Es spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin. Dieser Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehnisablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Ein solch typischer Geschehnisablauf ist im Straßenverkehr, das Auffahren auf ein anderes Fahrzeug. Hier spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Kraftfahrer der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist (BGHZ 192, 84). Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein solcher Abstand eingehalten werden, dass hinter diesem angehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.

Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn der Auffahrende einen anderen ernsthaften, typischen Geschehnisablauf darlegt und beweist. Dabei genügt die bloße Darlegung anderer oder theoretischer Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht. Eine solche Entkräftung des Anscheinsbeweises hätte zur Folge, dass der Beklagte die von ihm bekundete Unfalldarstellung wieder in vollem Umfang beweisen muss.

Die Beklagten haben den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet.

Bereits nach eigenem Sachvortrag der Klägerin ist der Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Der Anscheinsbeweis wäre nicht dadurch erschüttert, dass der Beklagte zu 2) für eine Taube stark gebremst hat.

Das Bremsen für eine Taube war nicht ohne zwingenden Grund und stellt in dieser konkreten Situation keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, S. 2 StVO dar. Der Zweck des § 4 Abs. 1, S. 2 StVO ist das Verhindern von Auffahrunfällen. Der Grund des Bremsens ist vorliegend dem Zweck des Bremsverbots mindestens gleichwertig.

Eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgütern ergibt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall der Beklagte zu 2) bremsen durfte. Die damit einhergehende Gefahr von Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug hat keinen Vorrang vor dem Tierwohl. Vielmehr ist hier zu beachten, dass der Unfall bei sehr geringer Geschwindigkeiten im Anfahrvorgang geschah. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit waren auch keine Personenschäden zu erwarten. Es mag sein, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin beim Anfahren an einer Kreuzung eine große Anzahl an möglichen Gefahren beachten muss. Gerade deshalb hat er jedoch den nötigen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug herzustellen und einzuhalten sowie stets bremsbereit zu sein. Besonders im Stadtgebiet muss man stets damit rechnen, dass sich Gegenstände, die für den Hinterherfahrenden nicht oder nicht gut sichtbar sind, auf der Fahrbahn befinden.

Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, dass der Beklagte zu 2) das Tier hätte überfahren müssen. Das Töten eines Wirbeltiers stellt nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und ist dem Beklagten zu 2) nicht zuzumuten. Diese Vorschrift ist auch Folge des im Jahr 2002 in Art. 20a GG aufgenommen Tierschutz als Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschlands.



Das von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Hamms vom 13.07.1993 behandelt einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort erfolgte das Abbremsen des Vorausfahrenden im fließenden Verkehr und dementsprechend war die Geschwindigkeit der daran beteiligten Fahrzeuge höher. Das Abbremsen war für die Verkehrsteilnehmer von größerer Gefahr und stellte ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dar. Vorliegend geschah der Unfall beim Anfahren an einer Ampel nach einer Rotlichtphase. Die mit dem Bremsvorgang verbundenen Geschwindigkeiten und Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und deren Rechtsgütern sind geringer. Zudem war der Tierschutz im Jahr 1993 noch nicht als Staatszielbestimmung im Grundgesetz normiert.

2. Nichts anderes gilt, wenn man den Sachverhalt der Beklagten zugrunde legt. Danach hat der Beklagte zu 2) verkehrsbedingt gebremst. Auch insofern wäre es Sache der Klägerin gewesen darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte zu 2 ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein solcher Abstand eingehalten werden, dass hinter diesem angehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Insofern hat die Klägerin an ihrem Sachverhalt mit der Taube festgehalten.

III.

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wer von den Beteiligten die erste, wer die bedeutendste und schwerwiegendste und wer die entscheidende, den Unfall auslösende Unfallursache gesetzt hat. Weiter ist die von den Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zu untersuchen. Schließlich ist auch noch das Verschulden zu berücksichtigen, da auch dies ein die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs erhöhender Umstand sein kann.

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge das Unfallereignis auf eine Unfallursache zurückzuführen ist, die der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin durch seinen zu geringen Abstand oder die Unaufmerksamkeit gesetzt hat. Das Fehlverhalten war bedeutend und unfallauslösend. Insofern ist nach neuerer Auffassung in Fällen der vorliegenden Art eine Alleinhaftung des Auffahrenden gegeben (Grünberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rn 127; a.A. AG Solingen ZfS 2003, 539: Verteilung 75% zu 25% zu Lasten des Auffahrenden).




IV.

Auf die weiteren Fragen zur Schadenshöhe kommt es deshalb nicht an, insbesondere ob bei fiktiver Abrechnung Nutzungsausfall verlangt werden kann, bei Abtretung der Sachverständigenkosten Zahlung an einen selbst oder an den Sachverständigen verlangt werden muss und wie hoch die Post-​Porto-​Pauschale bei sinkenden Telefonkosten ist.

V.

Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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