1. | Eine Taube auf der Straße stellt in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und sogar der Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar. |
2. | Bremst der Vordermann in einer Fahrzeugkolonne vor einer Ampel nach dem Anfahren bei Grünlicht sofort wieder ab, um eine auf der Fahrbahn sitzende Taube nicht zu überfahren, hat der Auffahrende Anspruch auf Ersatz von 1/4 seines Schadens. |
3. | Auch für das Anfahren aus Kolonnen gilt, dass der notwendigerweise zunächst geringere Sicherheitsabstand durch eine erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen ist. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.773,41 Euro Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom ... in Solingen, ... Straße/ ... Straße, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |