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Landgericht Karlsruhe Urteil vom 27.07.2009 - 9 S 117/09 - Bremsen des Vorausfahrenden wegen einer Taube und Auffahren des Nachfolgenden

LG Karlsruhe v. 27.07.2009: Bremsen des Vorausfahrenden wegen einer Taube und Auffahren des Nachfolgenden


Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 27.07.2009 - 9 S 117/09) hat entschieden:

   Wenn ein Fahrzeugführer auf freier Strecke (im Stadtverkehr) plötzlich und stark abbremsen will, weil er auf der Fahrbahn eine Taube sieht, muss er sich zuvor nach hinten orientieren und den Folgeverkehr gegebenenfalls durch Antippen der Bremse oder Hupen auf die sich verändernde Situation aufmerksam machen. Es ist insbesondere durch einen Blick in den Rückspiegel zu überprüfen, in welchem Abstand sich nachfolgende Fahrzeuge befinden. Kommt der Fahrzeugführer diesen Anforderungen nicht nach, sondern bremst er stark ab, so dass es zu einem Auffahrunfall kommt, ist ihm ein Verschuldensvorwurf mit einer Mithaftungsquote von 40% zu machen.


Siehe auch

Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden

und

Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von EUR 1.163,57 in Anspruch. Die Höhe des Schadens ist unstreitig. Vorgerichtlich hat die Beklagte Ziffer 2 60 % des Schadens reguliert. Der genaue Ablauf des Unfallgeschehens ist streitig, insbesondere, ob die Klägerin ihr Fahrzeug wegen einer Taube stark oder nur leicht abgebremst hat. Der Beklagte Ziffer 1 ist auf das Fahrzeug aufgefahren.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Klägerin habe nicht schuldhaft zur Entstehung des Auffahrunfalls beigetragen. Zwar habe sie ihr Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Grund abgebremst, dies allein begründe jedoch noch keinen Schuldvorwurf. Dass sie ihr Fahrzeug stark abgebremst habe, sei nicht nachgewiesen. Insoweit sei der Parteivortrag widersprüchlich.




Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Das Amtsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, da zum Unfallhergang kein Gutachten eingeholt worden sei. Bereits aufgrund der Höhe der Fahrzeugschäden müsse die Klägerin ihr Fahrzeug heftig und abrupt abgebremst haben. Im Ergebnis könne sie nicht mehr als 60 % des Schadens beanspruchen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz das amtsgerichtliche Urteil. Von einem heftigen Abbremsen könne nicht ausgegangen werden, so dass der Unfall allein auf den zu geringen Sicherheitsabstand des Beklagtenfahrzeugs oder auf eine Spätreaktion zurückzuführen sei.

Das Gericht hat zum Unfallhergang ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Bezüglich des Inhalts wird auf das Protokoll vom 15.07.2009 Bezug genommen.

Bezüglich des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

Ein weiterer über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten Ziffer 2 hinausgehender Schadensersatzanspruch steht der Kläger nicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht von einer Mithaftungsquote der Klägerin von 40 % aus.

Keine der Parteien konnte nachweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen ist, so dass gemäß § 17 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen ist.

Unstreitig liegt ein Auffahrunfall vor. Hierfür gilt folgendes:

Im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder generell unaufmerksam ist (BGH VersR 69, 859). Der Auffahrende kann jedoch den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs ergeben (BGH NJW 1982, 1595). Davon ist vorliegend auszugehen.

Die Beklagten haben zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Klägerin ihrerseits gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen hat. Danach darf ein Vorausfahrender nicht ohne zwingenden Grund sein Fahrzeug stark abbremsen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift beruht gerade darin, eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden. Wer nämlich auf "freier Strecke" eines Hindernisses wegen anhalten will, das für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist, hat dessen Gefährdung auszuschließen (OLG Hamm, Urteil vom 13.07.1993, 27 U 66/93).

Die Klägerin hat selbst eingeräumt, zwei- bis dreimal kurz hintereinander gebremst zu haben, als sie vor sich auf der Fahrbahn eine Taube gesehen habe. Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen, dass zum Kollisionszeitpunkt eine Relativgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge von ca. 25 km/h vorgelegen hat, und die Klägerin nach eigenen Angaben in kurzem zeitlichen Abstand gebremst hat, hat das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel daran, dass von einem stärkeren Bremsen auszugehen ist. Dem Schutz einer Taube kommt kein unbedingter Vorrang zu. Es ist vielmehr eine Abwägung vorzunehmen, in der höhere Sachschäden sowie die Gefährdung von Menschen dazu führen können, dass eine Taube kein zwingender Grund für ein starkes Bremsen ist (OLG Köln, VersR 93, 1168; OLG Karlsruhe, VersR 88, 138). Nach Auffassung des Gerichts muss ein Verkehrsteilnehmer, der vor oder wegen einer für den Hintermann nicht erkennbaren Taube auf der Fahrbahn anhalten oder abbremsen will, sich zuvor nach hinten orientieren und den Folgeverkehr gegebenenfalls durch Antippen der Bremse oder Hupen auf die sich verändernde Situation aufmerksam machen. Insbesondere vor einem starken Abbremsen ist durch Blick in den Rückspiegel zu überprüfen, in welchem Abstand sich nachfolgende Fahrzeuge befinden. Gerade im Stadtverkehr ist damit zu rechnen, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Wie bereits ausgeführt, hat sie die Bremsen nicht nur leicht angetippt, sondern ihre Geschwindigkeit in relativ kurzer Zeit deutlich verringert. Dass sie sich vor dem Bremsen nach hinten orientiert hätte, um zu sehen, mit welchem Abstand ihr ein Fahrzeug folgt, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spricht einiges dafür, dass der Beklagten mit relativ geringem Abstand hinter der Klägerin gefahren ist.

Dem Beklagten Ziffer 1 ist vorzuwerfen, dass er entweder unachtsam gewesen ist oder mit unzureichendem Sicherheitsabstand hinter der Klägerin gefahren ist. Der Abstand zu einem vorausfahrendem Fahrzeug muss nämlich so groß sein, dass auch dann hinter dem Fahrzeug gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich abgebremst wird. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge hält das Gericht eine Mithaftung der Klägerin von 40 % für angemessen.




Das Urteil des Amtsgerichts war daher auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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