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Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss vom 09.07.2018 - 3 B 131/18 - Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem

OVG Bautzen v. 09.07.2018: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG


Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Beschluss vom 09.07.2018 - 3 B 131/18) hat entschieden:

1. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ändert nichts an dem von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt, auf welchen für das Ergreifen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG aufgeführten Maßnahmen abzustellen ist.

2. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses der Behörde, sondern vielmehr auf den in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG.



Siehe auch
Das Fahreignungssystem - das neue Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2018 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO § 4 Abs. 9 Satz 2 StVG).

Unstreitig gehen die Beteiligten im Beschwerdeverfahren davon aus, dass der Antragsteller bezogen auf den nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme "Entziehung der Fahrerlaubnis" führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, also bezogen auf den 26. Januar 2016 (Tattag) im Fahreignungsregister einen Stand von acht Punkten erreicht hatte. Der Streit im Beschwerdeverfahren betrifft allein die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl rechtswidrig ist, weil der Punktestand des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids infolge nach dem 26. Januar 2018 eingetretener Tilgungen weniger als acht Punkte betrug.




Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Verwertung von Punkten, die im Zeitraum zwischen Tattag und der Entscheidung über die Entziehung getilgt worden sind oder deren Überliegefrist in diesem Zeitraum abgelaufen ist, das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG sowie das "Vernichtungsgebot" nach § 2 Abs. 9 StVG entgegenstehe. Damit dringt er nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht einstweiligen Rechtsschutz versagt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bleibt seinem Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erfolg versagt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er am 26. Januar 2018 acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht hatte (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-​Bewertungssystem ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip). Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen jedoch nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Hier kann dahinstehen, ob sich der Punktestand des Antragstellers im Zeitraum von 26. Januar 2016 bis 5. Januar 2018 - wie von ihm behauptet - tatsächlich durch Tilgung oder Ablauf von Überliegefristen verringert hatte. Denn spätere, also nach dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG benannten Zeitpunkt erfolgte Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es ausreicht, wenn die jeweilige Maßnahmenstufe einmal erreicht wurde. Falls sich der Punktestand danach aufgrund von Tilgungen reduziert, muss dennoch die Maßnahme der mit dem Tattag erreichten Stufe ergriffen werden; es kommt nicht darauf an, welcher Punktestand dann am Tag des Bescheiderlasses besteht. Geht der Behörde eine neue Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes über den Punktestand zu und tritt bis zum Tätigwerden der Behörde eine Punktereduktion durch Tilgung ein, ist die gesetzlich angeordnete Maßnahme dennoch zu ergreifen (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017 - 3 B 274/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 12. November 2014 - 16 B 1126/14 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, juris Rn. 3, 6; zu § 4 Abs. 5 StVG a. F.: BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, juris Rn. 31 ff.; Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, juris Rn. 9; ). Mit andern Worten erlangt der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung nicht wieder zurück, wenn sich sein Punktestand im Zeitraum zwischen Tattag und den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung unter acht Punkte verringert.



Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-​Drs 17/12636, S. 19, 41 f.). Danach stellt § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG (im Entwurf § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG) klar,

   "dass es ausreicht, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einmal eine Stufe erreicht hat. Sollte sich danach der Punktestand auf Grund von Tilgungen wieder reduzieren, wird dennoch die Maßnahme der erreichten Stufe ergriffen. Dies gilt für alle drei Maßnahmenstufen und ist die konsequente Folge des Tattagsprinzips bei der Punkteentstehung: Maßnahmen werden bezogen auf den Tattag ergriffen und nicht bezogen auf den aktuellen Punktestand am Tag des Ergreifens der Maßnahme durch die Behörde. Geht also der Behörde eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes über den jeweiligen Punktestand zu und tritt bis zum Tätigwerden der Behörde eine Punktereduktion auf Grund einer Tilgung ein, die den Inhaber einer Fahrerlaubnis wieder in die vorherige Stufe oder in die Vormerkung versetzt, hat die Behörde die Maßnahme dennoch zu ergreifen."


Aus der Begründung des Gesetzgebers (BT-​Drs. 17/636, S. 42) geht weiterhin hervor, dass mit den Regelungen zum Tattagprinzip in § 4 Abs. 5 StVG die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-​Württemberg sowie des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - umgesetzt werden sollte.

Der Antragsteller kann sich folglich nicht darauf berufen, dass sich sein Punktestand zwischen Tattag und Bescheiderlass infolge von Tilgungen und des Ablaufs von Überliegefristen verringert hat.

§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen (SächsOVG, a. a. O.; a. A. BayVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 12 ME 240/16 -, juris Rn. 8). Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für den Zweck der Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG wird eine Eintragung vorbehaltlich § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht. Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.

Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot steht nicht in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ändert nichts an von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt, auf welchen für das Ergreifen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG aufgeführten Maßnahmen abzustellen ist. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses der Behörde, sondern vielmehr auf den in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG (so auch BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 11 CS 17.909 -, juris Rn. 7). Folglich darf die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke der Prüfung der Fahreignung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil werden, wenn eine Eintragung im Fahrerlaubnisregister im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG gelöscht ist. So verstanden steht § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG mit dem von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG angeordneten Tattagprinzip in Einklang und deckt sich mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG, wonach bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Dies verkennt die Beschwerde, die den Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG beharrlich mit dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses gleichsetzt. Wäre bei der Anwendung des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG der Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich, würde das von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG angeordnete Tattagprinzip unterlaufen. Dies hätte zur Folge, dass Fahrerlaubnisinhaber weiterhin durch taktische Rechtsmittel den Eintritt der von § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG vorausgesetzten Rechtskraft von Entscheidungen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren in der Erwartung hinausschieben könnten, dass sich ihr Punktestand bis zum Erlass eines Bescheides infolge von Tilgungen und des Ablaufs von Überliegefristen verringern könnte. Diesem Anreiz soll das mit Wirkung zum 1. Mai 2014 in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG gesetzlich verankerte Tattagprinzip im Interesse der Verkehrssicherheit entgegenwirken (vgl. BT-​Drs. 17/636, S. 20).

Im Übrigen - hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen - würde das vom Antragsteller vertretene Verständnis von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dazu führen, dass die Regelung des § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG umgangen würde, wonach die Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung voraussetzt (BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 11 CS 17.909 -, juris Rn. 9). Mit dem Erreichen von acht Punkten zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt gilt der Fahrerlaubnisinhaber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hat sich damit gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel begutachten zu lassen.

Anders als die Beschwerde meint, steht dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch zu dem "Vernichtungsgebot" des § 2 Abs. 9 Sätze 1 bis 3 StVG. Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem Verwaltungsgericht einen Zirkelschluss vor. Nach § 2 Abs. 9 Satz 1 bis 3 StVG sind Registerauskünfte, die zur Feststellung oder Überprüfung der Fahreignung oder -befähigung verwendet werden, nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen; in diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vernichtung oder Löschung von Eintragungen zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt für das Ergreifen der Maßnahme Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Tilgungsreife noch nicht zu tilgen oder zu löschen waren (§ 28 Abs. 3 Nr. 11, § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG). Insoweit sieht der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung (dort S. 13).




Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungs​gerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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