Die Tathandlung des § 315d StGB muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch wenn sie erheblich sind - nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein. Der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang dienen regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen, sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. |