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OLG Celle Beschluss vom 26.06.2018 - 14 U 70/18 - Anscheinsbeweis gegen stürzenden Fahrgast

OLG Celle v. 26.06.2018: Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren


Das OLG Celle (Beschluss vom 26.06.2018 - 14 U 70/18) hat entschieden:

1. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.

2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.



Siehe auch

Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht

und

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Gründe:


I.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:



Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten als Führer des Kraftomnibusses sowohl gemäß § 18 Abs. 1 StVG als auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB wegen des Sturzes der Klägerin am 23. Dezember 2015 als Fahrgast des Linienbusses Nr. ... im Bereich der Bushaltestelle ... in U. verneint.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, haftet der Beklagte schon nicht grundsätzlich aus Betriebsgefahr, da eine Gefährdungshaftung aufgrund des Betriebs des Kraftfahrzeugs grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG allein den Halter des Kraftfahrzeugs und über § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ggf. die Kfz-​Haftpflichtversicherung trifft. Der Beklagte als Führer des Kraftfahrzeugs haftet lediglich für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG oder für nachzuweisendes Fehlverhalten nach § 823 BGB.

2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden des Beklagten als Busfahrer scheidet aber - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - mangels schuldhaften Sorgfaltsverstoß des Beklagten beim hier streitgegenständlichen Anfahren des Linienbusses Nr. ... im Bereich der Bushaltestelle ... in U. aus.

a) Bei § 18 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 18 StVG Rn. 1 m. w. N.). Die Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 18 StVG ist auf den Sorgfaltsmaßstab des durchschnittlichen Fahrers im Sinne des § 276 BGB beschränkt, die Anforderungen an den Idealfahrer gelten für ihn nicht. Der Fahrer hat demnach im Rahmen des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht eine Unabwendbarkeit des Unfalls nachzuweisen (BGH, NJW 1983, 1326; OLG München, Urt. v. 7. Juli 2006 - 10 U 2270/06). Vielmehr genügt es, dass er den Nachweis führt, sich verkehrsgerecht bei Beachtung der gewöhnlichen verkehrserforderlichen Sorgfalt verhalten zu haben (OLG München, Urt. v. 11. Mai 2007 - 10 U 4405/06; OLG Hamm, NZV 2000, 376). Dabei kann ihm ein gegen den Geschädigten sprechender Anscheinsbeweis zugutekommen (König, a. a. O.).

b) Unter Beachtung vorstehenden Maßstabs ist eine Pflichtverletzung des Beklagten beim streitgegenständlichen Anfahren des Linienbusses nicht erkennbar, während die Klägerin ein erhebliches (Mit-​)Verschulden gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB an ihrem Sturz trifft, so dass eine Haftung des Beklagten vollständig entfällt.




aa) Es ist anerkannt, dass der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrgäste dahingehend zu beobachten, ob diese einen Sitzplatz eingenommen oder festen Halt genommen haben. Vielmehr ist der Fahrgast einer Straßenbahn oder eines Linienbusses sich grundsätzlich selbst überlassen (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 - juris) und gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, (BefBedV) verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

Weiter ist anerkannt, dass der Fahrer eines fahrplangebundenen Linienbusses darauf vertrauen darf, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets einen festen Halt zu verschaffen, nachkommen. Dies gilt insbesondere auch vor bzw. bei dem Anfahren von einer Haltestelle, bei der der Busfahrer seine Aufmerksamkeit insbesondere auf den vor ihm liegenden Verkehrsraum und die übrigen Verkehrsteilnehmer richten muss (BGH, a. a. O.). Auch hier liegt es allein in der Verantwortung des Fahrgastes, für einen sicheren Halt zu sorgen, um nicht bei typischen oder zu erwartenden Bewegungen des Busses zu Fall zu kommen (OLG Koblenz, Urt. v. 14. August 2000 - 12 U 895/99 -; OLG Frankfurt, Urt. v. 15. April 2002 - 1 U 75/01 -; KG Berlin, Urt. v. 7. Mai 2012 - 22 U 251/11 - juris).

Der Busfahrer muss sich vor dem Anfahrvorgang nur ausnahmsweise vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei, etwa dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde. Eine erkennbar schwere Behinderung liegt etwa dann vor, wenn ein Gehbehinderter (z. B. Beinamputierter auf Krücken) oder ein blinder Fahrgast den Wagen bestiegen hat (BGH, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.).

bb) Eine solche Ausnahmesituation lag hier jedoch nicht vor.

Anders als die Klägerin meint, musste der Beklagte nicht schon aufgrund des erkennbaren Alters der Klägerin oder aus dem Umstand, dass diese einen sogenannten Trolley, mithin eine rollbare Einkaufstasche, mit sich führte, dieser besondere Aufmerksamkeit schenken. Allein das Alter oder der Umstand, dass mehrere große und schwere Taschen oder Gepäck mitgeführt werden, ist nicht mit einer schwerwiegenden Behinderung gleichzusetzen (BGH, a. a. O.).

Nichts für die Klägerin Günstiges ergibt sich aus den Angaben der Zeugin K., die angegeben hat, beim Einsteigen der Frau - mithin der Klägerin - nichts bemerkt zu haben. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin - nach den Angaben der Zeugin H. - Schwierigkeiten hatte, den Trolley hochzuheben, ergibt sich kein für den Beklagten erkennbarer Hinweis auf eine schwerwiegende Gehbehinderung der Klägerin.

Soweit die Klägerin im Übrigen auf die Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen (DF Bus, Stand April 1999) verweist, ergibt sich aus dieser im Ergebnis nichts Anderes. § 11 DF Bus regelt lediglich allgemeine Pflichten des Busfahrers. Eine Unterstützung mobilitätsbehinderter Personen gem. § 2 Nr. 2 DF Bus kommt nur dann in Betracht, wenn diese für den Fahrer des Busses erkennbar ist, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch gerade nicht der Fall war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte von der Klägerin nicht verlangt hat, ihren Fahrausweis vorzuzeigen, kein die Klägerin schützender Pflichtverstoß des Beklagten. Zwar hätte die Klägerin dem Beklagten dann ihren Schwerbehindertenausweis vorgezeigt, so dass der Beklagte daraus auf eine schwerwiegende Behinderung der Klägerin hätte schließen können. Der Beklagte war jedoch nicht verpflichtet, sich von jedem Fahrgast einen Fahrausweis vorzeigen zu lassen.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 21 Nr. 5 Satz 1 DF Bus. Danach ist der Fahrer (lediglich) berechtigt, sich die Fahrausweise vorzeigen zu lassen. Eine Verpflichtung des Beklagten, sich von jedem Fahrgast den Fahrausweis vorzeigen zu lassen, folgt daraus aber nicht; auch wenn der Beklagte selbst hiervon rechtsirrig ausging. Der Regelung in § 21 Nr. 5 Satz 1 DF Bus fehlt im Übrigen auch ein drittschützender Charakter. Anders als die Klägerin meint, ist Sinn und Zweck des § 21 Nr. 5 Satz 1 DF Bus nicht, den Fahrer auf mögliche Beeinträchtigungen seiner Fahrgäste beim Einsteigen aufmerksam zu machen. Vielmehr ergibt sich aus der weiteren Regelung in § 21 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 DF Bus, dass der Busfahrer dafür Sorge tragen soll, dass alle Fahrgäste jeweils nur mit einem gültigen Fahrausweis den Linienbus nutzen.



cc) Der Beklagte ist auch unstreitig mit normaler Geschwindigkeit angefahren, indem er den Automatikbus „hat kommen lassen“, wodurch es zu einem Rucken kam, bei dem die Klägerin dann bedauerlicherweise stürzte. Dieses Rucken war schon nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht ungewöhnlich stark, sondern das „normale Rucken“ beim Anfahren.

dd) Soweit die Klägerin mit der Berufung rügt, der Beklagte habe ihr vor dem Anfahren nicht die Gelegenheit gegeben, sich festzuhalten oder hinzusetzen, bleibt dies ohne Erfolg.

Anders als die Klägerin meint, musste der Beklagte, nachdem er der Klägerin signalisiert hatte, dass sie ihren Fahrausweis nicht vorzuzeigen brauche, nicht mehr darauf warten bzw. darauf achten, dass die Klägerin eine Fahrkarte, bzw. ihren Ausweis oder das Portemonnaie wieder eingesteckt hat und sich festhält. Vielmehr war der Busfahrer berechtigt, ab diesem Moment ohne weiteres Zuwarten seine Fahrt fortzusetzen. Der Klägerin war es auch zuzumuten, Geld, Fahrausweis oder - wie hier - den Schwerbehindertenausweis zunächst in der Hand zu behalten und sich einen geeigneten Sitzplatz oder zumindest einen festen Stand zu suchen, da sie mit einer unverzüglichen Anfahrt des Busses rechnen musste, zumal sie offenbar auch als einziger Fahrgast eingestiegen war (so auch LG Wuppertal, Urt. v. 15. Juli 2013 - 2 O 58/13 -, juris). Freie Sitzplätze unmittelbar im Bereich hinter dem Fahrer standen - unstreitig - ebenso zur Verfügung, wie Haltestangen oder -griffe. Zumindest aber hätte es ihr oblegen, sich an den Beklagten zu wenden und diesen zu veranlassen mit der Abfahrt zuzuwarten, bis sie selbst in zumutbarer Weise für ihre (Stand-​)Sicherheit gesorgt bzw. einen Sitzplatz eingenommen hat (LG Wuppertal, a. a. O.).

Insofern bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten, der zugestiegenen Klägerin weitere Aufmerksamkeit zu widmen, bis sie die Schwingvorrichtung durchschritten und den Fahrgastraum erreicht hatte (OLG Frankfurt, a. a. O.), so dass hier dahinstehen kann, ob die Klägerin noch im Einstiegsbereich neben dem Beklagten vor der Sperre stand oder diese bereits passiert hatte.

Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte selbst angegeben hat, wegen einer Verspätung von drei oder vier Minuten auf das Vorzeigen des Fahrausweises bei der Klägerin verzichtet zu haben, lässt sich auch nicht schließen, dass dieser mit besonderer Eile gehandelt hat oder überstürzt angefahren ist. Dem stehen im Übrigen die typischen - vom Beklagten geschilderten Abläufe - vor dem Abfahren entgegen. Denn der Beklagte musste vor dem Abfahren noch das Schließen der Türen abwarten, da sich nur dann die automatische Feststellbremse löst und ein Anfahren ermöglicht wird. Dieser Vorgang dauert naturgemäß einige Sekunden.

Auch aus den Angaben der Zeugin H. ergibt sich nichts Anderes. Diese hat zwar bestätigt, dass der Bus in dem Augenblick angefahren ist, als die Klägerin noch etwas - entweder ein Portemonnaie oder eine Brieftasche oder etwas Ähnliches - in der Hand hielt, während sie in der anderen Hand ihren Trolley hielt. Hierzu war der Beklagte jedoch - wie oben ausgeführt - berechtigt. Der Klägerin hätte es insofern oblegen, mit einer Hand anstelle des Trolleys sich an einer Haltestange oder -griff im Bus festzuhalten.

Die Angaben der Zeugin K. lassen ebenfalls keine andere Wertung zu. Diese hat angegeben, dass die Klägerin mit dem Busfahrer etwas gesprochen habe und sich dann umgedreht habe, als der Bus angefahren sei, woraufhin diese hinfiel. In welchem Zeitraum sich der beschriebene Vorgang ereignet hat und insbesondere wieviel Zeit zwischen dem wahrgenommenen Gespräch, dem Umdrehen der Klägerin und dem Anfahren des Busses gelegen hat, lässt sich den Angaben jedoch nicht entnehmen. Die Zeugin war insoweit auch offenkundig wenig wahrnehmungsbereit, da sie angibt, dass sie auf das ganze Geschehen „nicht so geachtet“ habe, was sich erst änderte, als die Klägerin fiel.

ee) Kommt ein Fahrgast bei - wie hier - normaler Anfahrt von einer Haltestelle zu Fall, so spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Oldenburg, Urt. v. 6. Juli 1999 - 5 U 62/99 -; OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.). Diesen Anschein hat die Klägerin - wie oben bereits dargelegt - nicht erschüttert. Insbesondere bestanden im Eingangsbereich sowohl vor als auch hinter der Schwingvorrichtung ausreichend Möglichkeiten, sich sicheren Halt zu verschaffen. Dies ergibt sich schon aus den in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lüneburg (Az.: 2201 Js 4672/16) enthaltenen Lichtbildern vom streitgegenständlichen Linienbus (vgl. Bl. 78 und 79 der Beiakte), die den Einstiegsbereich, dort insbesondere die Haltestangen und die Schwingvorrichtung zeigen.

Auch war dem Beklagten ein unmittelbares Anfahren nach dem Einsteigen der Klägerin - wie oben bereits dargelegt - schon deswegen nicht möglich, da der Beklagte vor Abfahren des Busses das Schließen der Türen veranlassen musste. Diese Zeit ist aber auch für einen älteren Fahrgast regelmäßig ausreichend, um sich zunächst einmal Halt zu verschaffen; etwas Anderes trägt die Klägerin letztlich auch nicht vor.




ff) Nach alledem kommt mangels Pflichtverstoß des Beklagten und des - schwerwiegenden - Sorgfaltsverstoß der Klägerin eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht.

3. Mangels schuldhaften Pflichtverstoßes des Beklagten scheidet ein deliktischer Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls aus.

II.

Die Klägerin sollten nach alledem erwägen, aus Kostengründen ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer Rücknahme der Berufung die anfallenden Gerichtskosten deutlich ermäßigen würden.

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