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OLG Bamberg Beschluss vom 09.07.2018 - 3 OLG 130 Ss 58/18 - Bedeutung des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“

OLG Bamberg v. 09.07.2018: Bedeutung des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 09.07.2018 - 3 OLG 130 Ss 58/18) hat entschieden:

   Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des „Lieferverkehrs“ im Sinne des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. September 1993, 11 C 38/92, BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1984, 5 Ss (OWi) 37/84, VRS 67 [1984], 151; BayObLG, Urteil vom 7. Februar 1995, 2St RR 239/94, VersR 1995, 810 und KG, Beschluss vom 16. März 1999, 2 Ss 38/99 [bei juris]).



Siehe auch
Verkehrszeichen
und
Zusatzzeichen


Gründe:


I.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB folgt schon aus dem vom Angeklagten verfolgten Zweck, die Fahrt in der Fußgängerzone zu erzwingen. Denn es war mit dem von ihm geführten Taxi nicht erlaubt, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Lieferverkehr gestattet“ (vgl. Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO) beschilderte Fußgängerzone zu befahren. Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffs des „Lieferverkehrs“ im Sinne des Zusatzzeichens ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren oder Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr., vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.1984 - 5 Ss [OWi] 37/84 = VRS 67 [1984], 151; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38/92 = BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; BayObLG, Urt. v. 07.02.1995 - 2 St RR 239/94 = VersR 1995, 810 und KG, Beschl. v. 16.03.1999 - 2 Ss 38/99 [bei juris]; ferner OLG Jena, Beschl. v. 17.07.2012 - 1 Ss Rs 67/12 = VRS 123 [2012], 235 und König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO, Rn. 31a).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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