| Kommt schon eine deliktische Haftung des Verkäufers nur bei Mängeln in Betreacht, die von den Marktteilnehmer für erheblich gehalten werden, gilt dies erst recht gegenüber dem Hersteller. |
| 1. | die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 28.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe des ... mit der FIN ... zu zahlen und |
| 2. | die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € gegenüber der xxx freizustellen. |
| die Klage abzuweisen. |
| - | das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer nicht in jedem Fall einen Anspruch aus § 826 BGB auslösen soll, |
| - | obwohl dort ein gewisses Vertrauensverhältnis „verraten“ wird, welches der Hersteller nicht „verraten“ kann und |
| - | der Gesetzgeber auf die Einführung einer Haftung des Herstellers für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers verzichtet hat, |