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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 28.06.2018 - 11 CS 18.1173 - Fahreignungs-Bewertungssystem und Löschung von Punkten, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis angefallen sind

VGH München v. 28.06.2018: Fahreignungs-Bewertungssystem und Löschung von Punkten, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis angefallen sind


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 28.06.2018 - 11 CS 18.1173) hat entschieden:

   Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungssystem ab 01.05.2014 hat die Behörde auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestands werden Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).



Siehe auch

Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

und

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, M, L und S.

Mit Bescheid vom 5. März 2018 entzog ihm das Landratsamt Donau-Ries nach Anhörung die Fahrerlaubnis, da er nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 2. Januar 2018 mit der Tat vom 31. August 2017 acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht hatte. Der Berechnung liegen folgende Eintragungen zugrunde:

   [folgt eine Tabelle mit diversen Eintragungen]

Über die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2018 hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 18.488). Den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 abgelehnt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG n.F. sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 11. September 2007 eingetragenen 12 Punkte (alt) seien daher am 31. August 2017 noch zu berücksichtigen.



Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG n.F. sei auch auf sogenannte Altfälle, bei denen die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014 erfolgt sei, anwendbar. Die 12 Punkte (alt) für die Straftaten aus dem Jahr 2004 seien daher nicht zu berücksichtigen. Weder aus dem Tattagsprinzip noch aus der gesetzgeberischen Wertung bei der nachträglichen Einfügung des § 65 Abs. 3 Nr. 7 StVG ergebe sich, dass § 4 Abs. 3 StVG n.F. nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könnte. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzesbegründung würden eine Anwendung nicht verbieten. Die Auffassung des Senats in der Entscheidung vom 22. April 2016 (11 CS 16.399 – juris) stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar, da die außer Kraft getretene gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. weiter angewendet werde. Die Übergangsvorschriften in § 65 StVG würden sich nur mit der Tilgung und Löschung der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten befassen, aber nicht mit einer Tilgung der Punkte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (3 C 1.10 – DAR 2011, 337) könne nicht herangezogen werden. Die weitere Anwendung des § 4 Abs. 2 StVG a.F. verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber ein Regelungsdefizit beheben wollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben und er vorher das Stufensystem (Ermahnung und Verwarnung) korrekt durchlaufen hat. Für die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 9 StVG) hat die Behörde auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Bei der Berechnung des Punktestands werden Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Danach hat der Antragsteller am 31. August 2017 acht Punkte erreicht.

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 22. April 2016 (11 CS 16.399 – NJW 2016, 3737) fest und teilt die Auffassung des Antragstellers nicht, dass ihm die zum 1. Mai 2014 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG n.F. zugutekomme. Die Neuregelung misst sich keine Rückwirkung bei, es handelt sich auch nicht um eine unechte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung. Das ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers, die durch den Gesetzeswortlaut gestützt wird, und aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Übergangsregelung. Darüber hinaus besteht auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a.F.) die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 22. April 2016 (a.a.O.) verwiesen.




Soweit der Antragsteller einwendet, die Anwendung der früheren Rechtsvorschriften auf den Sachverhalt beinhalte eine unzulässige Rechtsfortbildung, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gerichte sind dazu berufen, die Gesetze auszulegen und ggf. das Recht fortzubilden. Sie müssen dabei aber die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10 – BVerfGE 128, 193 Rn. 53 f.). Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller im Jahr 2007 stellt dabei einen abgeschlossenen Sachverhalt dar, der nach dem damals gültigen Recht (§ 4 Abs. 2 StVG a.F.) keine Löschung der Punkte ausgelöst hat, die für die nach der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2004 begangenen Straftaten angefallen sind. Diese Rechtsfolge bestand bei der Rechtsumstellung zum 1. Mai 2014 fort und bedurfte keiner erneuten Anwendung des früheren, nicht mehr geltenden Rechts. Eine ausdrückliche Übergangsregelung, die besagt, dass § 4 Abs. 3 StVG n.F. auf Fahrerlaubniserteilungen vor dem 1. Mai 2014 Anwendung findet, ist im Straßenverkehrsgesetz nicht enthalten. Die Auslegung, § 4 Abs. 3 StVG n.F. sei daher erst für Fahrerlaubniserteilungen ab 1. Mai 2014 anzuwenden, widerspricht damit weder einer gesetzgeberischen Entscheidung noch wird der vom Gesetzgeber festgelegte Sinn und Zweck des Gesetzes konterkariert. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die neue Regelung als besser angesehen hat, da mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich die Einschätzung einhergeht, der Betroffene sei uneingeschränkt geeignet und es daher angebracht erscheint, die bestehenden Punkte zu diesem Zeitpunkt zu löschen (vgl. BT-Drs. 17/12635 S. 39 f.). Gleichwohl erscheint eine solche Regelung nicht zwingend und es ist nicht erforderlich, die aus der bisherigen Regelung resultierenden Rechtsfolgen nunmehr nachträglich zu korrigieren.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20 Rn. 213). Dies gilt auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtags andere von der Begünstigung ausnehmen. Es ist dabei dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, ob er Übergangsvorschriften erlässt, mit denen geregelt wird, ob schon abgeschlossene Sachverhalte anhand einer günstigeren neuen Rechtslage oder noch nicht abgeschlossene Sachverhalte übergangsweise noch nach alter Rechtslage beurteilt werden. Es ist daher grundsätzlich zulässig, dass der Gesetzgeber hier keine entsprechende Übergangsvorschrift vorgesehen hat und die Anwendung von § 4 Abs. 3 StVG n.F. damit erst für Fahrerlaubniserteilungen ab Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 gilt. Dadurch entsteht keine unzulässige Ungleichbehandlung, denn alle Personen, denen die Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014 erteilt worden ist, kommen nicht in den Genuss der Punktelöschung nach § 4 Abs. 3 StVG n.F.. Diese Rechtsfolge fügt sich auch in das System der erlassenen Übergangsvorschriften widerspruchsfrei ein. Alle zum 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister übernommenen Eintragungen werden bis 1. Mai 2019 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG noch nach den bis 1. Mai 2014 geltenden Vorschriften getilgt. Damit erscheint es unbedenklich, bis zu diesem Zeitpunkt auch die Löschung von Punkten noch nach altem Recht vorzunehmen. Über den 1. Mai 2019 hinaus stellt sich die Problematik nicht mehr, da nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG n.F. nur Straftaten einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen und damit am 1. Mai 2019 noch nicht tilgungsreif sein werden, mit denen entweder die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. In diesen Fällen waren aber nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. die Punkte ohnehin zu löschen.




Die Einfügung der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 7 StVG zum 4. Dezember 2014, die regelt, dass bei Fahrerlaubnisentziehungen nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG n.F. bei einer Neuerteilung insgesamt nicht anwendbar ist, spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage der Punktelöschung bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis keine Regelungslücke im Rahmen der Übergangsbestimmungen gesehen hat und aus seiner Sicht kein Regelungsbedarf besteht. Denn sonst hätte mit der Rechtsänderung zum 4. Dezember 2014 auch eine diesbezügliche Regelung getroffen werden können.

Die im Jahr 2004 begangenen Straftaten und die dafür angefallenen Punkte waren auch nicht aus anderen Gründen vor dem 11. September 2017 zu tilgen und zu löschen. Insbesondere gilt für eine ins Verkehrszentralregister eingetragenen Fahrerlaubnisentziehung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG a.F., die nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnt, und nicht die Tilgungsregelung nach § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a.F. (VGH BW, B.v. 28.12.2016 – 10 S 2346/16 – VRS 131, 156; OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.8.2016 – OVG 1 S 44.16 – juris; a.A. OVG NW, B.v. 15.10.2010 – 16 A 884/09 – DAR 2010, 655).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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