Bei der Ermittlung fiktiver Reparaturkosten für unfallbeschädigte Fahrzeuge einer deutschlandweit tätigen Autovermietung ist nicht generell auf ihren Geschäftssitz abzustellen. Es sind die bei einem Vergleich zwischen Geschäftssitz und gewöhnlichem Einsatzgebiet des Fahrzeugs günstigeren Preise zu Grunde zu legen. |
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Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die Beauftragung nach den Umständen weder erforderlich noch zweckmäßig ist, insbesondere wenn die Beauftragung bereits innerhalb von weniger als zwei Monaten nach dem Schadensereignis und vor einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Geschädigten stattfindet und es sich um einen normalerweise unstrittigen Auffahrunfall handelt. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.237,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2016, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 und Entziehungszinsen in Höhe 4 % aus 1.600,00 Euro vom 18.05.2016 bis zum 20.07.2016 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 23.11.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |