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Landgericht Osnabrück Urteil vom 05.07.2018 - 4 S 458/17 - Anspruch auf UPE-Aufschläge und Anwaltskostenersatz

LG Osnabrück v. 05.07.2018: Anspruch auf UPE-Aufschläge und Anwaltskostenersatz einer Autovermietung


Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 05.07.2018 - 4 S 458/17) hat entschieden:

   Bei der Ermittlung fiktiver Reparaturkosten für unfallbeschädigte Fahrzeuge einer deutschlandweit tätigen Autovermietung ist nicht generell auf ihren Geschäftssitz abzustellen. Es sind die bei einem Vergleich zwischen Geschäftssitz und gewöhnlichem Einsatzgebiet des Fahrzeugs günstigeren Preise zu Grunde zu legen.

   Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die Beauftragung nach den Umständen weder erforderlich noch zweckmäßig ist, insbesondere wenn die Beauftragung bereits innerhalb von weniger als zwei Monaten nach dem Schadensereignis und vor einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Geschädigten stattfindet und es sich um einen normalerweise unstrittigen Auffahrunfall handelt.



Siehe auch

Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten (UPE)

und

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz


Gründe:


I.

Die Parteien streiten um die Höhe der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 18.05.2016 kam es in O. zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Mietwagen der Klägerin, einer bundesweit tätigten Fahrzeugvermieterin, der Marke Opel Insignia mit dem amtlichen Kennzeichen ... und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das vor einer Lichtzeichenanlage auf das klägerische Fahrzeug auffuhr und es dadurch beschädigte. Die ausschließliche Haftung des Unfallgegners und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten, dem Grunde nach, ist unstreitig.

Ohne vorherige Aufforderung zum Schadensersatz beauftragte die Klägerin ihre Rechtsanwälte mit der Regulierung des Schadens, die sie sich mit Schreiben vom 08.07.2016 an die Beklagten wandten und im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zur Regulierung des Unfallschadens aufforderten. Für die außergerichtliche Beauftragung ihrer Rechtsanwältin entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 805,20 Euro.

Die Klägerin macht auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Privatgutachtens Reparaturkosten i.H.v. 10.258,56 Euro netto geltend. Im Rahmen des Gutachtens wurden dabei UPE-​Aufschläge in Höhe von 22 %, Verbringungskosten in Höhe von 125,00 Euro sowie ein prozentualer Aufschlag für das Lackmaterial in Höhe von 75 % in Ansatz gebracht.

Unstreitig leistete die Beklagte am 20.07.2016 auf diesen Betrag 9.021,44 Euro und 1.600,- Euro für die Wertminderung des Fahrzeugs. Die übrigen Schadenspositionen, wie Wertminderung, Privatgutachterhonorar und Kostenpauschale sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Berechnung von UPE-​Aufschlägen, sowie Verbringungskosten im Raum M. bei Opel-​Vertragswerkstätten ortsüblich seien.

Die Klägerin hat beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.237,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2016, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 und Entziehungszinsen in Höhe 4 % aus 1.600,00 Euro vom 18.05.2016 bis zum 20.07.2016 zu zahlen.


Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Sie hat behauptet, dass die Klägerin als Großkundin Sondervereinbarungen in Werkstätten getroffen habe, sodass selbst bei tatsächlicher Reparatur des Fahrzeugs weder UPE-​Aufschläge noch Verbringungskosten anfielen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei in O. stationiert gewesen, sodass es nicht darauf ankomme, was im Raum M. ortsüblich sei. Sie meint, dass die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten nicht zu ersetzen seien, da sie nicht angefallen seien, und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien.




Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, indem es die Beklagte zur Zahlung von 897,76 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 Euro nebst Zinsen und den beantragten Entziehungszinsen verurteilt hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin zu 27,5 % und der Beklagten zu 72,5 % auferlegt.

Denn die Klägerin habe gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz von UPE-​Aufschlägen und Verbringungskosten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung, soweit sie ortsüblich seien. Für die Frage der Ortsüblichkeit von UPE-​Aufschlägen und Verbringungskosten sei auf den Raum M., den Geschäftssitz der Klägerin, abzustellen.

Die Klägerin vermiete geschäftsmäßig Fahrzeuge im gesamten Bundesgebiet. Diese seien üblicherweise nicht an einem bestimmten Ort stationiert. Das folge schon daraus, dass Mietfahrzeuge nicht stets am Ort der Anmietung zurückgegeben würden. Ein Ort der dauerhaften Stationierung eines Mietwagens lasse sich deswegen nicht feststellen. Daher spiele es keine Rolle, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in Osnabrück zugetragen habe, sodass auf den Geschäftssitz der Klägerin abzustellen sei, zumal die Klägerin ihre Reparaturkosten fiktiv geltend mache, sodass es nicht darauf ankomme, ob die Reparatur tatsächlich im Raum M. durchgeführt würden. Das Amtsgericht sei nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass im Raum M. UPE-​Aufschläge in Höhe von 20 % sowie Verbringungskosten in Höhe von 122,00 Euro ortsüblich seien. Soweit die Beklagte behauptet, das UPE-​Aufschläge und Verbringungskosten im konkreten Fall nicht anfielen, da die Klägerin Großkundin sei und daher Sonderrabatte erhalte, habe sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Gegen das am 23.11.2017 verkündete Urteil, dass dem Beklagtenvertreter am 29.11.2017 (Bl. 184 Bd. I) zugestellt wurde, ist mit beim Landgericht Osnabrück am 11.12.2017 eingelegten Schreiben Berufung eingelegt worden, die mit beim Landgericht vom 22.01.2018 eingelegtem Schreiben, begründet wurde.

Mit der Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend, dass das Amtsgericht fehlerhaft bei der Bestimmung der regionalen Üblichkeit von UPE-​Aufschlägen und Verbringungskosten ausschließlich auf den Ort des Geschäftssitzes der Klägerin in M. abgestellt habe. Auch habe das Amtsgericht verkannt, dass der Nachweis einer tatsächlichen Abrechnung von UPE-​Aufschlägen und Verbringungskosten auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens nicht erbracht worden sei. Wenn das Amtsgericht feststelle, dass sich ein Ort der dauerhaften Stationierung des Mietwagens nicht feststellen lasse, könne auch nicht beurteilt werden, wo sich das verunfallte Fahrzeuge während der gesamten Nutzungszeit befinde, sodass zur Frage der regionalen Üblichkeit, mangels festen Standorts, keine Aussage zu treffen sei und die Erforderlichkeit von fiktiven Verbringungskosten und UPE-​Aufschlägen als nicht nachgewiesen angesehen werden könnten. Unstreitig verbringe die Klägerin nicht sämtliche Mietwagen bei Schäden im gesamten Bundesgebiet für eine Reparatur bzw. Service nach M., was auch wirtschaftlich unsinnig wäre. Auch werde das Fahrzeug zumindest überwiegend im Großraum O. eingesetzt. Schließlich sei die Forderung bereits erfüllt, denn der gerichtliche Sachverständige habe selbst unter Berücksichtigung der bestrittenen Ortsüblichkeit von UPE-​Aufschlägen und Verbringungskosten für den Großraum O. ausweislich seiner Kalkulation in der Anlage 7 zum mündlichen Gutachten (Bl. 159 Bd. I) festgestellt, dass lediglich Reparaturkosten in Höhe von 8.878,67 Euro netto angefallen seien, hingegen die Beklagte an Netto-​Reparaturkosten 9.021,44 Euro bereits reguliert habe.




Im Übrigen sei die Sachlage mit Abschleppkosten vergleichbar. Sie seien zu einer Werkstatt am Wohnsitz des Geschädigten nur dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die ausgewählte Werkstatt tatsächlich ständig vom Geschädigten genutzt und beauftragt wurde, und wenn die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten ständen (OLG Celle, Urteil vom 04.07.1968 zu 5 U 57/68). Anderenfalls müsse der Geschädigte sein Fahrzeug, in der vom Unfallort aus gesehenen nächsten Fachwerkstatt, reparieren lassen, da darüber hinausgehende Kosten nicht erforderlich seien. Entsprechend sei auf die Reparaturkosten im Raum O. abzustellen. Wenn die Klägerin ein bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen ist, bei dem sie damit werbe, in Deutschland ca. 500 Anmietstationen zu unterhalten, sei es nicht zwingend, auf die Preise in M. abzustellen, zumal unstreitig von ihr nicht vorgetragen worden sei, dass das Fahrzeug ausschließlich in M. gewartet, repariert und checkheftgepflegt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

   das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 23.11.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.


Sie macht geltend, dass für die Ortsüblichkeit auf ihren Geschäftssitz abzustellen sei, da ihre Mietfahrzeuge nicht an bestimmte Niederlassungen gebunden seien, sondern bundesweit eingesetzt werden. Andernfalls müssten komplexe Überlegungen vorgenommen werden, inwieweit es jedenfalls zumutbar sei, dass Fahrzeuge bei anderen Werkstätten innerhalb Deutschlands reparieren zu lassen. Bei einem deutschlandweit agierenden Vermietungsunternehmen, wie der Klägerin, würde dies dazu führen, dass dieses Unternehmen auf Grund der Struktur auf jede Markenwerkstatt innerhalb Deutschlands, verwiesen werden könnte. Auch aus Praktikabilitätserwägung komme es allein auf den Ort des Geschäftssitzes  der Klägerin an, zumal sie den Schaden auch nur fiktiv abrechne.

Bei der Schadenshöhe habe der gerichtliche Sachverständige in der Anlage 7 das Lackiermaterial unberücksichtigt gelassen habe.




II.

Die zulässige Berufung ist fast vollständig begründet.

Der Klägerin steht kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mehr zu.

Der der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls zustehende Anspruch ist bereits durch Zahlung des Betrages i.H.v. 9.021,44 Euro erfüllt. Die Klägerin hatte gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG lediglich einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 8.878,67 Euro.

Den Betrag hat der gerichtliche Sachverständige unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit für den Großraum O. unter Annahme der bestrittenen Ortsüblichkeit von UPE-​Aufschlägen und Verbringungskosten ausweislich seiner Kalkulation in der Anlage 7 zum mündlichen Gutachten (Bl. 159 Bd. I) festgestellt. Dabei hat er entgegen der Ansicht der Klägerin das Lackmaterial nicht unberücksichtigt gelassen. Auf Seite 5 seines Gutachtens (Bl. 149 Bd. I) hat er vielmehr ausgeführt, dass für den Raum O. der durchschnittliche Stundenverrechnungssatz für die Lackierarbeiten incl. des Lackmaterials bei 144,00 Euro die Stunde liege, so dass der Lackiermaterialansatz bereits in den Stundenverrechnungssätzen enthalten ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht generell auf ihren Geschäftssitz zur Höhe der Reparaturkosten abzustellen. Vielmehr richten sich die Höhe der Reparaturkosten und damit die Wahl des berücksichtigenden Reparaturkostenstandorts nach der Erforderlichkeit iSd. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Aus der Norm leitet der BGH ein allgemeines Wirtschaftlichkeitspostulat ab, nach dem der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (MüKoBGB/Oetker, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 385 m.w.N.). Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit, die Restitution in Eigenregie durchzuführen, beschränkt ihn deshalb auf Maßnahmen, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“ (aaO.)

Da aber vorliegend weder feststeht, an welchem Ort das Fahrzeug dauerhaft stationiert ist, es keine feste Reparaturwerkstatt des Fahrzeugs gibt und die Klägerin unstreitig nicht sämtliche Mietwagen bei Schäden im gesamten Bundesgebiet für eine Reparatur bzw. Service nach M. verbringt, hat sie sich zumindest auf die günstigeren Reparaturkosten der Unfallregion, hier in O., verweisen zu lassen. Denn ein verständigen, wirtschaftlich denkenden Mensch in der Lage der Geschädigten hätte das Fahrzeug auch in Unfallnähe reparieren lassen, um nicht nur die günstigeren Werkstattkosten nutzen, sondern auch die Abschleppkosten zum weit entfernten Geschäftssitz zu sparen, zumal sie mit ihrer Mietstation in O. auch ein Interesse an dem Verbleib des Fahrzeugs in der Region haben könnte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen dies keine zu komplexen, unpraktikablen Überlegungen an, da in solchen Fällen lediglich ein Vergleich mit der Unfallregion und dem Geschäftssitz der Geschädigten vorzunehmen ist.




Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da die Beauftragung nach den Umständen weder erforderlich noch zweckmäßig war, zumal die Beauftragung bereits innerhalb von weniger als zwei Monaten nach dem Schadensereignis und vor der schriftlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin stattfand.  Die Klägerin hätte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zunächst selbst zur Regulierung auffordern müssen. Es handelte sich um einen häufig und unstreitig vorliegenden Auffahrunfall, der nicht Regulierungsschwierigkeiten erwarten ließ. Überdies war der Beklagten erkennbar zumindest ein gewisser Prüfungszeitraum zuzubilligen, der noch nicht abgelaufen war.

Lediglich der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Entziehungszinsen an der Wertminderung i.H.v. 1.600 Euro ist begründet, die der Klägerin vom Unfallzeitpunkt am 18.05.2016 bis zum Zahlungseingang am 20.07.2016 nach §§ 849, 246 BGB zustehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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