Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht kausal, wenn sich aus dem Verhalten des Fahrzeughalters ergibt, dass dieser ohnehin nicht zu einer Mitwirkung bei den Ermittlungen bereit war (hier: völliges Ignorieren eines unstreitig zugegangenen Erinnerungsschreibens). |