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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss vom 02.01.2018 - 3 B 210/17 - Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft bei der Fahrerfeststellung

VG Schleswig v. 02.01.2018: Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft bei der Fahrerfeststellung


Das Verwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 02.01.2018 - 3 B 210/17) hat entschieden:

   Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht kausal, wenn sich aus dem Verhalten des Fahrzeughalters ergibt, dass dieser ohnehin nicht zu einer Mitwirkung bei den Ermittlungen bereit war (hier: völliges Ignorieren eines unstreitig zugegangenen Erinnerungsschreibens).



Siehe auch

Zwei-Wochen-Frist

und

Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Gründe:


Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

Die Sofortvollzugsanordnung aufgrund eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert und noch in ausreichendem Maße begründet worden, so dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begründung allgemein gehalten ist und nicht auf den individuellen Fall ausgerichtet ist. Die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht so zu verstehen, dass die Behörde stets verpflichtet ist sich mit einem konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. In Fällen, in denen das besondere Vollzugsinteresse mit der Begründung des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt, darf die Behörde die Begründung ausnahmsweise auch so fassen, dass sie für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 3 B 40/16 –, juris). Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – ist dies in der Regel der Fall.




Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht in einem solchen Fall aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen, jedenfalls, wenn ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.

Vorliegend ist entscheidend, dass der streitige Bescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist.

Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchanordnung ist § 31 a StVZO. Danach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Die Fahrtenbuchanordnung erweist sich auch im Übrigen nicht als unverhältnismäßig.

Von einem erheblichen Verkehrsverstoß im Sinne des § 31 a StVZO, der mit dem in Rede stehenden Fahrzeug begangen wurde, ist nach den aktenkundigen Feststellungen auszugehen. Der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xx xx 550 überschritt am 06.06.2017 um 19:22 Uhr in YY (B 209) die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h.

Die Feststellung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person war trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldstelle nicht möglich. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist immer dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die getroffenen Aufklärungsmaßnahmen sind dann angemessen, wenn die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.

Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung des Fahrzeughalters ausrichten (vgl. hierzu zB OVG Schleswig, Urteil vom 13.09.1995, 4 L 127/95). Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, insbesondere dann, wenn es um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur sinnvoll ist, wenn der Täter vor Ablauf der 3-​monatigen Verjährungsfrist so rechtzeitig mittelt werden kann, dass die daran anknüpfenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden können (st. Rspr.des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 –, juris).

Nach diesen Maßstäben war die Feststellung des Fahrers hier nicht möglich, da die Bußgeldstelle angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers getroffen hat; dies war wegen mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin erfolglos.

Wie sich der Bußgeldakte des Kreises     entnehmen lässt, wurde unter dem 7.7.2017 ein Zeugenfragebogen, gerichtet an die Antragstellerin, ausgedruckt; in diesem Zeugenfragebogen wird um Angabe des verantwortlichen Fahrers bezüglich der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit gebeten. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Da die Antragstellerin einen Zugang dieses Schreibens bestreitet und kein Zustellungsnachweis vorliegt, wird für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen, dass ein entsprechendes Schreiben tatsächlich nicht angekommen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn unstreitig hat die Antragstellerin ein Erinnerungsschreiben vom 1.8.2017 erhalten, mit dem auf den Zeugenfragebogen vom 7.7.2017 hingewiesen wurde und mit dem nach dem verantwortlichen Fahrer gefragt wurde. Auf dieses Schreiben hat die Antragstellerin nicht reagiert und es damit versäumt an der Feststellung des verantwortlichen Fahrers mitzuwirken; dass diesem Schreiben kein Foto beigefügt war, ist unerheblich, denn von der Antragstellerin waren zumindest Angaben zu dem in Frage kommenden Personenkreis zu erwarten.

Am 15.8.2017 veranlasste die Bußgeldstelle eine Fahrerermittlung seitens der Antragsgegnerin. Auch dies führte nicht zum Erfolg, weil die bei dieser Gelegenheit befragten Mitarbeiter der Antragstellerin keine Angaben zu dem verantwortlichen Fahrer bzw. dem Einsatz des Fahrzeuges am Tattag gemacht haben. Auch dies ist zulasten der Antragstellerin zu würdigen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Lichtbild sei qualitativ minderwertig, ist dies nicht nachvollziehbar; das aktenkundige Foto des Fahrers ist zwar nicht gestochen scharf, es ist aber jedenfalls so deutlich, dass eine mit dem Kreis der Fahrer vertraute Person die abgebildete Person ohne weiteres hätte erkennen können. Jedenfalls aber wäre von der Antragstellerin zu verlangen gewesen, dass sie den Kreis der infrage kommenden Fahrer nennt, um so weitere Ermittlungsansätze zu ermöglichen. Es ist deshalb von einem fehlenden Mitwirkungswillen der Mitarbeiter der Antragstellerin als Ursache der erfolglosen Ermittlungen auszugehen.



Auf eine unverschuldete Nichtkenntnis des verantwortlichen Fahrers kann sich die Antragstellerin hier nicht mit Erfolg berufen. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht der Sphäre des Fahrzeughalters zuzuordnen ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn er von der Bußgeldstelle nicht unverzüglich - also in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Tat - mit dem Verkehrsverstoß konfrontiert wird, und diese lange Zeit ursächlich dafür ist, dass er sich nicht erinnern kann, wer der verantwortliche Fahrer war (BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997, 3 B 28/97). Vorliegend ist entscheidend, dass die festzustellende Fristüberschreitung nicht ursächlich dafür war, dass das der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Es ist hier von einer mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung der Antragstellerin bei der Benennung des für sie identifizierbaren Fahrers auszugehen; eine frühzeitigere Ansprache wäre ebenfalls erfolglos geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

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